Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Kosten einer Bestattung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen nach § 8 Bestattungsgesetz NRW - BestG NRW. Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen: die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die Großeltern, und die volljährigen Enkelkinder. Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen der Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion. Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Gem. § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn der bestattungspflichtigen Person oder den bestattungspflichtigen Personen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden. Für die Bestattungskosten ist vorrangig der Nachlass einzusetzen, soweit ein Nachlass vorhanden ist.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Soziale Leistungen - 50.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 2

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), § 74 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW), § 8 Friedhofssatzung Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten sollte innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntwerden der Pflicht zur Kostentragung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig, am besten vor der Bestattung, mit der zuständigen Stelle zu klären.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die "erforderlichen Kosten". Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Stichwörter

    Kostenübernahme, Erdbestattung, Beerdigung, Sozialbestattung, Friedhofsgebühren, Friedhof, Bestattungskosten, Urne, Urnenbeisetzung, Bestattung, Todesfall, Beerdigungskosten, Grabgebühren, Beisetzung, Leichenhausgebühren, Feuerbestattung, Nachlass, Gebühren Krematorium

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English