Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Beschreibung

    Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Begründung von Lebenspartnerschaften und Sterbefälle), die deutsche Staatsangehörige betreffen und im Ausland eingetreten sind, können in dem für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Das Standesamt prüft die ausländischen Dokumente unter Berücksichtigung des deutschen Rechts und trägt den Personenstandsfall im dem entsprechen Personenstandsregister ein, sodass Sie die Möglichkeit haben, eine deutsche Urkunden für den Rechtsverkehr zu erhalten. Nachbeurkundungen im Eheregister bzw. LebenspartnerschaftsregisterWenn Sie im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und mindestens einer von Ihnen Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ist, können Sie Ihre Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft in Deutschalnd nachbeurkunden lassen. Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnortes in Deutschland. Die Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.In Deutschland existiert keine spezielle Stelle, die eine ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst über die Anerkennung entscheidet, sofern keine Nachbeurkundung vorgenommen wurde. Nachbeurkundung im Geburten- und SterberegisterIst ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben, so kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt bzw. das Standesamt des letzten Wohnsitzes der antragsberechtigten Person.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    das Standesamt

    • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
    • am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

    In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 bis 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Zuständigkeit

    das Standesamt

    • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
    • am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

    In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 bis 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

    Dokumente der oder des Verstorbenen:

    • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
    • Geburtsurkunde

    War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

    • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

    Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Unterlagen sind landes- und einzelfallspezifisch. Sofern Sie eine Nachbeurkundung durchführen lassen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit dem Standesamt. Hier wird für Sie eine individuelle Liste mit den erforderlichen Unterlagen zusammengestellt. Bei Urkunden in fremder Sprache sind generell von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal. Eine Überbeglaubigung der ausländischen Urkunden (Legalisation, Apostille oder Überbeglaubigung durch die Deutsche Botschaft) oder eine Urkundenüberprüfung kann erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte sind:

    • die Kinder,
    • die Eltern,
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
    • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Nachbeurkundung kann nur erfolgen, wenn alle benötigten Unterlagen vollständig und im Original vorgelegt werden. Die Nachbeurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig. Die zu beukundende Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Tag der Antragstellung maßgebend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 34-38 Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnitllich 4 Wochen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    • Beurkundung im Sterberegister: 60,00 Euro
    • Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 10,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar 5,00 Euro)

    Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erstbeurkundung, Erstregistrierung, Nachbeurkundung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English