Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Beschreibung

    Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerZuständig für die Beurkundung von Sterbefällen ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist. Sterbefälle von Personen, die in Kevelaer verstorben sind, werden beim Standesamt der Wallfahrtsstadt Kevelaer beurkundet. Nach dem Personenstandsgesetz ist jeder Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.Üblicherweise setzt sich der Bestatter, der von Angehörigen des Verstorbenen beauftragt wird, mit dem Standesamt in Verbindung und regelt sämtliche Formalitäten.Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospiz sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    das Standesamt

    • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
    • am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

    In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 bis 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Zuständigkeit

    das Standesamt

    • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
    • am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

    In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 bis 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    Zur Abteilung "Bürgerbüro" gehört auch das Standesamt. Doch auch wenn die Bereiche Bürgerbüro und Standesamt zu einer Abteilung gehören, werden in den Bereichen ganz unterschiedliche Anliegen bearbeitet. Es ist daher zwingend notwendig, neben den unterschiedlichen Öffnungszeiten, auch für den jeweils richtigen Bereich einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.Aufgrund der oftmals komplexen Anliegen im Standesamt sind daher, im Gegensatz zum Bürgerbüro, Terminvereinbarungen nur telefonisch möglich. Eine Terminbuchung über das Terminonlinebuchungsportal (wie beim Bürgerbüro) ist nicht möglich.Nähere Informationen zum Standesamt und eine Übersicht über die Aufgaben und Zuständigkeiten finden Sie hier.

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    Fax: standesamt@kevelaer.de

    E-Mail: 02832 122-825

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

    Dokumente der oder des Verstorbenen:

    • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
    • Geburtsurkunde

    War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

    • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

    Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerGrundsätzlich erforderlich:Gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden PersonPersonalausweis der verstorbenen Person bzw. ausländischer ReisepassAufenthaltsbescheinigung oder eine einfache Melderegisterauskunft vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes, sofern die aktuelle Adresse von der Adresse auf dem Personalausweis abweicht bzw. wenn ein Reisepass vorgelegt wird.Ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht-vertraulicher Teil)Schriftliche Sterbefallanzeige sofern der Tod in einer öffentlichen und privaten Einrichtung (z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen) eingetreten ist, durch den Träger der Einrichtung sowie durch ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes und mit der Beerdigung beauftragtes Bestattungsunternehmen. Ansonsten kann die Anzeige auch mündlich durch eine Privatperson erfolgen.beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der verstorbenen Person oder eine ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache.Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde und Bescheinigungen über mögliche NamensänderungenBei verheirateten bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Personen zusätzlich:bei Eheschließung vor dem 01.01.1958 in Deutschland oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR:Aktuelle Abschrift aus dem Heiratseintrag der letzten Ehe vom Standesamt der Eheschließung oder aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Hinweisen vom Standesamt am Ort der Eheschließung, sofern die Vorehe bereits im elektronischen Personenstandsregister nacherfasst wurde.bei Eheschließung ab dem 01.01.1958 in Deutschland:Aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Hinweisen vom Standesamt an dem Ort der Eheschließung oder zumindest eine aktuelle Eheurkunde.bei Eheschließung im Ausland:Original Heiratsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache und eventuell eine erforderliche Überbeglaubigung (Apostille, bzw. Legalisation).Bei einer in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft:Aktuelle Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister vom Standesamt an dem Ort der BegründungBei zuletzt verwitweten Personen bzw. im Falle, dass ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin bereits verstorben ist zusätzlich:Es sind die gleichen Unterlagen wie bei verheirateten bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorzulegen. Sollten sich aus diesen Unterlagen keine ausreichenden Angaben über die Sterbedaten der Partnerin oder des Partners ergeben, wird zusätzlich eine Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten oder der bereits verstorbenen Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner benötigt.Bei zuletzt geschiedenen Personen bzw. mit aufgehobener Lebensparnerschaft zusätzlich:Es sind die gleichen Unterlagen wie bei verheirateten bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorzulegen. Sollten sich aus diesen Unterlagen keine ausreichenden Angaben über die Scheidung oder Aufhebung ergeben, wird zusätzlich ein rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Aufhebungsurteil benötigt.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte sind:

    • die Kinder,
    • die Eltern,
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
    • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerPersonenstandsgesetzPersonenstandsverordnung

    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

    Kosten

    • Beurkundung im Sterberegister: 60,00 Euro
    • Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 10,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar 5,00 Euro)

    Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Beurkundung eines Sterbefalls ist gebührenfrei. Gebührenpflichtig sind lediglich die von Ihnen gewünschten Sterbeurkunden.Erste Sterbeurkunde: 15,00 €Jede weitere Sterbeurkunde: 7,50 €Leichenpass: 15,00 €Ausstellung einer vorläufigen Bestattungserlaubnis: 30,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erstbeurkundung, Erstregistrierung, Nachbeurkundung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English