Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

    Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

    Als heimatloser Ausländer haben Sie die Möglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen und reduzierten Gebühren eingebürgert zu werden.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger beziehungsweise gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Als heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens sieben Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind (hiervon ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafe oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde).

    Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den Einbürgerungsmöglichkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz weniger umfangreich. Der Verwaltungsaufwand und die anfallende Gebühr sind ebenfalls geringer als bei den Rechtsgrundlagen des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

    Zudem haben Sie die Möglichkeit Ihren Ehegatten sowie Ihre minderjährigen Kinder miteinzubürgern, auch wenn diese noch nicht so lange in der Bundesrepublik Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen. Die Mitarbeitenden des Ausländeramts sind für Sie da: zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen zur Beratung bei Antragsstellung für Bescheinigungen zum Thema Schülersammellisten und Reisendenliste für Verlustanzeigen und für Zuständigkeitsfragen Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:VisabereichDrittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte, die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von AufenthaltstitelnWenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.Allgemeines AufenthaltsrechtFür die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der SchweizStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.***Hinweis:Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • Gegebenenfalls Heiratsurkunde / Scheidungsurteil

    Bei Personen unter 16 Jahren: 

    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt
    • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr".

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

    Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein. 

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
    • Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
    • Sie sind heimatloser Ausländer

    Das bedeutet:

    Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.

    Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.

    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
    • Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, die Ihnen persönlich ausgehändigt wird.
    • Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate.

    Kosten

    EUR 51,00

    Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.: Verwaltungsgebühr 51.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch, heimatloser Ausländer, Staatenlos, Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, Deutsche Staatsangehörigkeit, Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, staatenlos

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de