Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf eigene Veranlassung eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Automatisch bedeutet dies, dass der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allein und unmittelbar durch Annahme der anderen Staatsbürgerschaft erfolgt. Wann dies von der zuständigen Behörde festgestellt und Ihnen schriftlich mitgeteilt wird, hängt davon ab, wann die Behörde hiervon erfährt. Die schriftliche Mitteilung begründet nicht erst den Verlust.
Hinweis: Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, tritt kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ein. Sie verlieren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn Sie vor dem Erwerb der anderen, ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erhalten haben.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Entscheidung, bei der die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind. Diese Entscheidung nennt man Ermessensentscheidung. Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Zu den privaten Interessen an dem Erwerb der ausländischen und der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann gehören, dass die antragstellende Person den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile für sich zu vermeiden, die über den reinen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese erheblichen Nachteile können zum Beispiel wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art sein. Die Nachteile dürfen nicht lediglich darin liegen, bei einer Einbürgerung in einem anderen Land die staatsbürgerlichen Rechte, die mit der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen, zu verlieren. Bloße Nachteile bei visumfreien internationalen Reisen durch den Wegfall des deutschen Passes begründen im Allgemeinen keine besonders schwierige Lage. Für Minderjährige gilt: Wenn beide Elternteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge für sich und ihr Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, droht für das Kind automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Um dies zu vermeiden, ist vor dem Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.
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Nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf eigene Veranlassung eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Automatisch bedeutet dies, dass der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allein und unmittelbar durch Annahme der anderen Staatsbürgerschaft erfolgt. Wann dies von der zuständigen Behörde festgestellt und Ihnen schriftlich mitgeteilt wird, hängt davon ab, wann die Behörde hiervon erfährt. Die schriftliche Mitteilung begründet nicht erst den Verlust.
Hinweis: Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, tritt kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ein. Sie verlieren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn Sie vor dem Erwerb der anderen, ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erhalten haben.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Entscheidung, bei der die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind. Diese Entscheidung nennt man Ermessensentscheidung. Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Zu den privaten Interessen an dem Erwerb der ausländischen und der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann gehören, dass die antragstellende Person den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile für sich zu vermeiden, die über den reinen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese erheblichen Nachteile können zum Beispiel wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art sein. Die Nachteile dürfen nicht lediglich darin liegen, bei einer Einbürgerung in einem anderen Land die staatsbürgerlichen Rechte, die mit der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen, zu verlieren. Bloße Nachteile bei visumfreien internationalen Reisen durch den Wegfall des deutschen Passes begründen im Allgemeinen keine besonders schwierige Lage. Für Minderjährige gilt: Wenn beide Elternteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge für sich und ihr Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, droht für das Kind automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Um dies zu vermeiden, ist vor dem Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass/Personalausweis/Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung
- Unterlagen zur Darlegung der Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
- Unterlagen zur Darlegung der Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
Bei Minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres:
- Nachweis des Sorgerechts (Sorgerechtsbeschluss)
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
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- Gültiger Reisepass/Personalausweis/Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung
- Unterlagen zur Darlegung der Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
- Unterlagen zur Darlegung der Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
Bei Minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres:
- Nachweis des Sorgerechts (Sorgerechtsbeschluss)
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
Formulare
Formulare: erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksregierung
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Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
- Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss vorliegen:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis
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- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
- Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss vorliegen:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 Absatz 2 (StAG)
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Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter persönlich stellen.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet im Wege des Ermessens.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird durch eine Urkunde erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet.
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der Meldebehörde mitgeteilt. Außerdem wird die Entscheidung dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt, welches beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
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Den Antrag müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter persönlich stellen.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet im Wege des Ermessens.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird durch eine Urkunde erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet.
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der Meldebehörde mitgeteilt. Außerdem wird die Entscheidung dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt, welches beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
Fristen
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich für Fragen Ihre andere Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
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Bitte wenden Sie sich für Fragen Ihre andere Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021
Stichwörter
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Metainformation
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