Ausländisches Scheidungsurteil Anerkennung

    Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.

    Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

    Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

    Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Änderungen Personenstand im Melderegisterhier: Anerkennung ausländischer UrkundenIm Allgemeinen zählen folgende Anliegen zu den Änderungen im Personenstand (Eintragung von:) Geburt Heirat Scheidung Tod Personenstandsfälle in Deutschland,die bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurden, werden der Meldebehörde in der Regel unmittelbar durch das (auch ggf. auswärtige) Standesamt mitgeteilt. Eine Vorlage von Urkunden ist daher nur auf besondere Anforderung notwendig. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie am besten per E-Mail an einwohneramt@herne.de nach.Beurkundung im AuslandZur Erfassung von Personenstandsfällen, die ausschließlich im Ausland beurkundet wurden, muss die ausländischen Originalurkunde sowie ggf. eine deutsche Übersetzung und ein Echtheitsnachweis beim Einwohner- und Bürgeramt vorgelegt werden. Mehrsprachige Urkunden (zwingend Deutsch), üblicherweise im EU-Format, werden auch ohne Übersetzung anerkannt. Dies trifft nicht auf ausländische Familienbücher zu!ÜbersetzungBei ausländischen Urkunden muss grundsätzlich neben der Originalurkunde eine deutschsprachige Übersetzung der Urkunde vorgelegt werden. Es werden ausschließlich Übersetzungen akzeptiert, die von in Deutschland ansässigen gerichtlich anerkannten Übersetzer*innen angefertigt oder bestätigt wurden. Eine Liste mit gerichtlich anerkannten Übersetzer*innen kann unter www.gerichts-dolmetscher.de eingesehen werden. Für den Inhalt des Links wird weder eine Garantie noch eine Haftung übernommen. Die Vorlage der Übersetzung entfällt, wenn die vorgelegte ausländische Urkunde bereits auf Deutsch ausgestellt ist (gilt auch für mehrsprachige Urkunden) oder der Urkunde ein von der ausstellenden Behörde ausgestelltes Formular als Übersetzungshilfe nach EU-Richtlinien beiliegt. Echtheitsnachweis (Urkunden aus EU-Staaten / EWR)Urkunden, die von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes oder später der europäischen Union ausgestellt wurden, benötigen in der Regel keinen besonderen Echtheitsnachweis Echtheitsnachweis für Urkunden aus NICHT-EU-STAATENUrkunden, die von NICHT-EU-STAATEN ausgestellt wurden, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt: 1. LegalisationUrkunden aus NICHT-EU-Ländern werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie von der für den Ausstellungsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung legalisiert wurden, es sei denn, sie sind aufgrund eines Abkommens von der Legalisation befreit oder die deutsche Auslandsvertretung hat das Legalisationsverfahren eingestellt. Eine Legalisation wird unter anderem für Urkunden aus folgenden Ländern verlangt: Ägypten China Kanada Libanon Marokko Syrien (über deutsche Botschaft in Beirut, Libanon) Vietnam Informationen zum Legalisationsverfahren finden sie auf der jeweiligen Internetseite der zuständigen deutschen Botschaft bzw. des zuständigen deutschen Konsulates.2. Urkunden, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt wurden, sind von der Legalisation befreit und benötigen keinen weiteren Echtheitsnachweis. Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens sind zusätzlich zu den EU-Ländern: Türkei Moldau (Moldawien) Montenegro Nordmazedonien Serbien Bosnien-Herzegowina Kap Verde Schweiz 3. ApostilleUrkunden, die mit einer sogenannten "Haager Apostille" nach dem entsprechenden Übereinkommen versehen sind, benötigen keine Legalisation, es sei denn, Deutschland hat einen Einspruch gegen den Betritt des Ausstellungslandes zum "Haager Übereinkommen" eingelegt. Das Haager Übereinkommen gilt in Deutschland derzeit unter anderem zu folgenden Staaten: Brasilien Grossbritannien Japan Mexico Russland Südkorea (Republik Korea) Ukraine USA Es wird darauf hingewiesen, dass die Urkunden ausschließlich von einer Behörde des Ausstellungsstaates mit einer Apostille versehen werden können und die Apostille ebenso wie die eigentliche Urkunde in Übersetzung (s. oben) vorgelegt werden muss.Für die Beschaffung der Apostille ist jeder Bürger selbst verantwortlich.4. GlobalüberprüfungDa die deutschen Botschaften festgestellt haben, dass in einigen Ländern die Voraussetzungen für eine Legalisation nicht gegeben sind, wurde das Legalisationsverfahren in diesen Ländern eingestellt. Für Urkunden aus diesen Ländern muss vor der Eintragung des Personenstandsfalles in das Melderegister eine sogenannte Globalüberprüfung durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist derzeit unter anderem für Urkunden aus folgenden Staaten erforderlich: Ghana Bangladesh Indien Kamerun Kongo Nigeria Pakistan Zur Einleitung der Überprüfung müssen die betreffenden Urkunden sowie ggf. weitere Unterlagen bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Die Unterlagen werden dann im Original an die zuständige deutsche Auslandsvertretung übersandt, die eine Einzelfallprüfung der Urkunde vornimmt und eine Stellungnahme zur Echtheit abgibt. Die Gebühren für die Überprüfung sind von der betroffenen Person zu tragen und vor Einleitung der Überprüfung an die Meldebehörde zu überweisen. Die erforderlichen Unterlagen und die Höhe der Gebühren hängen vom Ausstellungsort der Urkunde ab und können auf dem jeweiligen Merkblatt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachgelesen werden. Eine Übersicht über die Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes:https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr?openAccordionId=item-2086468-1-panel Disclaimer:Die o.g. Inforationen sind ohne Gewähr und beziehen sich auf den Kenntnisstand der Stadt Herne zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Hinweise. Weitergehende Informationen zur Anerkennung ausländischer Urkunden finden Sie ebenfalls über die vorweg angegebenen Link zum Auswärtigen Amt. Diese Auflistung ist nicht abschließend, da bei jedem Menschen die Verhältnisse anders sind. Sie müssen daher damit rechnen, dass eine Eintragung nicht im ersten Termin / zur ersten Vorsprache möglich ist, sondern Sie ggf. noch Unterlagen in einer weiteren Vorsprache nachreichen müssen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist.

    Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin (Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung in Berlin) zuständig.

    Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular nebst Unterlagen über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft, über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle gestellt werden.

    Zuständigkeit

    Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular

    • über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft,
    • über eine deutsche Auslandsvertretung oder
    • direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle gestellt werden.

    Ansprechpartner

    Abteilung 24/1 - Einwohnermeldeamt Herne

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Platz 5

    44623 Herne

    Kontakt

    Fax: 02323 16-12339268

    Telefon Festnetz: 02323 16-1633

    E-Mail: einwohneramt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung 24/1 - Einwohnermeldeamt Wanne

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 6

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1633

    Fax: 02323 16-12339268

    E-Mail: einwohneramt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular (erhältlich auf der Homepage der zuständigen Landesjustizverwaltung oder beim Standesbeamten) sind folgende Urkunden im Original einzureichen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):

    • Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
    • Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
    • Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
    • Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
    • Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
    • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
    • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
    • Kopie des gültigen Passes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

    Die Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.

    Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.

    Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass

    • die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und
    • der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.

    Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.

    Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand. Sofern ein rechtliches Interesse vorliegt, kann auch in Fällen einer Heimatstaatenentscheidung auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen.

    Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

    Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Zivilsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes

    Verfahrensablauf

    Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.

    • Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
    • Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
    • Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
    • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
    • Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

    Kosten

    • Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen: EUR 15,00 bis EUR 305,00
    • Bei der Bemessung der Gebühr werden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person berücksichtigt.
    • Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Anerkennungsentscheidung, mindestens aber EUR 15,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anerkennungsfeststellung, Heimatstaatentscheidung, ausländische Ehescheidung, Lösung Eheband, Anerkennungsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English