vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der städtischen Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung im Ortsrecht der Stadt den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 100 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe 100 cm über dem Erdboden vor. Diese Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Hierunter fallen selbstverständlich nicht die übliche Pflege-, Erhaltungs- und sonstigen Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien.Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen Obstbäume mit Ausnahme von Wallnußbäumen und Eßkastanien.Als baumschädigende Maßnahmen kommen auch Störungen des Wurzelbereiches und der Baumkrone in Betracht.Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme und Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung - die im übrigen von der Stadt restrektiv gehandhabt werden - wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden; in der Regel wird dem Antragsteller auferlegt, eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten durchzuführen. Sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen. Bei schwierigen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Ortstermin zu vereinbaren. Das Entfernen bzw. Zerstören und Schädigen geschützter Bäume stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Umweltamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 97

    53773 Hennef (Sieg)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Baumschutzsatzung im Ortsrecht der Stadt Hennef

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English