Zoo-Genehmigung für den Betrieb

    Betrieb eines Zoos beantragen

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

    Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz

    Beschreibung

    Wir schützen Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, vor Irreführung und Täuschung.schützen Tiere vor Krankheiten, Schmerzen, Leiden und Schäden.überprüfen den Weg unserer Lebensmittel vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Verbraucher.überprüfen Tierhaltungen und den Tierverkehr.greifen ein, indem wir Gefahren für Mensch und Tier auch durch behördliche Maßnahmen abwenden.informieren und warnen wenn nötig.beraten Verbraucher, Erzeuger, Hersteller und Händler.beraten Landwirte, Tierhalter und Tierärzte.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Grundsätzlicher Hinweis für Halter von Nutztieren (auch Hobbyhalter)Bitte denken Sie daran, dass Sie eine Nutztierhaltung bei der Tierseuchenkasse melden müssen. Das gilt auch für Kleinst- und Hobbybestände.Hier finden Sie die Online-Anmeldung: https://nw.agrodata.de/newreg-nwArtenschutzDer Artenschutz für in Gefangenschaft gehaltene Tiere und deren Erzeugnisse ist beim Veterinäramt des Kreises Lippe angesiedelt. Wir überprüfen den legalen Besitz, die Zucht und den Handel mit artengeschützten Tieren und deren Erzeugnissen und stellen die erforderlichen Bescheinigungen aus.TiergesundheitDie Mitarbeitenden des Bereichs Tiergesundheit widmen sich der Aufgabe, ein möglichst hohes Niveau der Tiergesundheit im Kreis Lippe zu erhalten. Ziel ist es, mögliche Krankheiten zu erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit durch übertragbare Tierkrankheiten auszuschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern.Wir kümmern uns mit unseren amtlichen Tierärzten, Veterinärassistenten und qualifiziertem Verwaltungspersonal um die vorbeugende und akute Bekämpfung von Tierseuchen, die Tierarzneimitteilüberwachung sowie um die Überwachung der Tiertransporte, des Handels- und Reiseverkehrs mit Tieren und der Tierkörperbeseitigung.VerbraucherschutzLebensmittelsicherheit und Lebensmittelüberwachung, Chemikalienüberwachung, Futtermittelsicherheit, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind nur einige unserer vielfältigen Aufgaben.***Informationen zur Afrikanischen SchweinepestDer erste bestätigte Fall von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland wurde am 10. September 2020 bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen. Informationen zur Afrikanischen Schweinepest und wichtige Hinweise und Informationen speziell für Jäger finden Sie auf der Themen-Seite zur Afrikanischen Schweinepest: zur Info-Seite Afrikanische Schweinepest

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 5231 62-224

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
    • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

    Nicht als Zoo gelten:

    • Zirkusse
    • Tierhandlungen
    • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
    • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

    Fristen

    Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

    Kosten

    Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostenordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bundesnaturschutzgesetz, Tiergarten, BNatSchG, tierschutzrechtliche Genehmigung, Naturschutzgesetz, Tierzüchtung, Artenschutz, Wildtierhaltung, Tierzucht, zoologischer Garten, Tierschutz, Zoo, Wildpark, Naturschutz, Tierpark

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English