Naturschutzverein Anerkennung
Beschreibung
Als Vereinigung, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, können Sie sich nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Ihre Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.
Als anerkannte Vereinigung des Umwelt- und Naturschutzes haben Sie eigene Mitwirkungsrechte an Verwaltungsentscheidungen. Sie können sich beispielsweise an Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen und haben spezielle Mitwirkungsrechte bei Verfahren im Naturschutz. Darüber hinaus können Sie mit der sogenannten Verbandsklage gerichtlich gegen Verwaltungsentscheidungen vorgehen, wenn diese gegen Umwelt- oder Naturschutzvorschriften verstoßen. Beteiligungsrechte für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sehen beispielsweise § 15 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 63 Bundesnaturschutzgesetz vor. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ermöglicht es anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zudem, als Sachwalter von Natur und Umwelt den Rechtsweg zu beschreiten. Dies schafft Überprüfungsmöglichkeiten durch die Gerichte, beispielsweise, wenn einzelne Betroffene nicht selbst gegen ein Großvorhaben vorgehen können.
Ansprechpartner
Für Kreis Olpe (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Keine
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
Anerkennung von Vereinen, Umweltvereine, Naturschutzvereine, Umweltvereinigung, Naturschutzvereinigung, Verbandsklage