Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung

    Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

    Beschreibung

    Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber der oder dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine wirtschaftlich Berechtigte oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, so hat die oder der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare: ja, vertrauliches Informationssystem der Aufsichtsbehörde, § 49 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben
    • Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz
    § 53 Abs. 5a Geldwäschegesetz

    Verfahrensablauf

    • Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
    • Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen
    • Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer wird nach Abschluss des Verfahrens informiert

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Voraussichtlich 1-3 Monate

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Stichwörter

    Geldwäsche, Geldwäschegesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de