Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen Zulassung
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    Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen

    Wenn Sie Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen oder Munition auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen überlassen wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.

    Online-Dienst

    Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen

    ID: L100002_155313551

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    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2025

    Technisch geändert am 25.09.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Ansprechpartner

    Stadt Jüchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

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    Version

    Technisch erstellt am 25.01.2025

    Technisch geändert am 05.06.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • Veranstaltungsanmeldung
    • Nachweise über die Schießstätte
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
    • Ggf. WBK

    Voraussetzungen

    • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
    • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klaged

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt ggf. eine Ausnahmegenehmigung

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gebühr ab 100,00 EUR bis 500,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 24.09.2025

    Stichwörter

    Schützenfest, Überlassen von Schusswaffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024