Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich
Beschreibung
Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Abteilung Sicherheit u. Ordnung
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
- persönliche Eignung gem. § 8b SprengG
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.
Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.
Fristen
Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024
Stichwörter
Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 20 Sprengstoffgesetz, Fachkunde, Befähigungsschein, UB, § 7 SprengG