Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

    Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG beantragen wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    Beschreibung

    Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

    Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

    Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

    Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).

    Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie Personalausweis oder Reisepass

    Voraussetzungen

    1. Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
    2. persönliche Eignung gem. § 8b SprengG

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

    Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 8 Wochen

    Kosten

    Von EUR 100 bis EUR 1.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 20 Sprengstoffgesetz, Fachkunde, Befähigungsschein, UB, § 7 SprengG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English