Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

    Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    Beschreibung

    Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver, Feuerwerk) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.

    Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis / Reisepass
    • Bei Antragstellern, die das Verfahren der eID nicht nutzen können, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte die für die Bearbeitung dieses Antrages zuständige Behörde.

    Voraussetzungen

    • persönliche Eignung gem. § 8b des Sprengstoffgesetzes
    • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

    Im Antrag müssen Sie angeben, welche explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später nutzen bzw. erwerben wollen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis 8 Wochen

    Kosten

    Von EUR 100 bis EUR 1.000

    Weitere Informationen

    • Personalausweis / Reisepass
    • Bei Antragstellern, die das Verfahren der eID nicht nutzen können, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte die für die Bearbeitung dieses Antrages zuständige Behörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Stichwörter

    Wiederlader, UB, Fachkunde, Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 27 SprengG, Feuerwerk

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de