Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor zu bestellen
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    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor beantragen

    Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.

    Beschreibung

    Als Finanzunternehmen und als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen sind Sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten, sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

    Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

    • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
    • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

    Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

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    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor beantragen

    ID: L100002_148569216

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    Technisch erstellt am 24.07.2025

    Technisch geändert am 24.07.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Technisch erstellt am 02.10.2024

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    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor beantragen

    ID: L100002_149151407

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    Technisch erstellt am 30.07.2025

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    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bonneshof 35

    40474 Düsseldorf

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    Technisch geändert am 25.01.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 21 - Glücksspiel

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bonneshof 35

    40474 Düsseldorf

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475-0

    Fax: 0211 475-2671

    E-Mail: gluecksspiel@brd.nrw.de

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2025

    Technisch geändert am 01.07.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    • Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
    • Nachweise über Antragsberechtigung
      • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
    • Risikoanalyse
    • Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
    • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
    • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

    Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

    • Klare interne Kommunikation

    Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.

    • Andere Sicherungsmaßnahmen

    Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Widerspruch (je nach Bundesland)

    Verfahrensablauf

    • Der Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
    • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete einen Bescheid.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Verwaltungsgebühr ab 50,00 EUR bis 800,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) am 23.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 24.09.2025

    Stichwörter

    Befreiung, Glücksspielsektor, Geldwäschebeauftragter im Glücksspielsektor, Bestellung, Geldwäschegesetz, Geldwäschebeauftragte im Glücksspielsektor, Stellvertreter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

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    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024