Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

    Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis, eines Fachkundenachweises oder eines Befähigungsscheins zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sind, müssen Sie ein geplantes Feuerwerk vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Weitere Informationen und einen Online-Antrag finden Sie hier!

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder F3
    • Großfeuerwerke der Kategorie F4 
    • Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 
    • sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2

    abbrennen möchten, müssen Sie dies als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber ganzjährig der zuständigen Stelle anzeigen.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Allgemeine Ordnungsverwaltung (auch: Ordnungsamt) ist für die unten aufgeführten Dienstleistungen zuständig.

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag08:30 - 12:30 UhrMontag - Mittwoch14:00 - 16:30 UhrDonnerstag14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die zuständige Stelle Ihr Vorhaben prüfen kann:

    • Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich. Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
      • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
      • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
      • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
      • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
    • Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweis des Befähigungsscheines und/oder Nachweis der Erlaubnis

    Formulare

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abbrennanzeige eines Feuerwerks nach § 23 Absatz 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein einer Behörde zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände.
    • In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abbrennen. Für Raketen muss dazu ein Abstand von mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand eingehalten werden. 
    • In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern dürfen Sie kein Feuerwerk abbrennen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Anzeige zu tätigen:

    • Fügen Sie Ihrer schriftlichen Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei. 
    • Beschreiben Sie das Vorhaben und den Standort ausführlich.
    • Die Behörde prüft Ihre eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
    • Bei Bedarf fordert die Behörde weitere Unterlagen von Ihnen nach. 

    Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular, können aber das hier hinterlegte Online-Formular nutzen. Bitte fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standortes. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

    Fristen

    Zeigen Sie das von Ihnen geplante Feuerwerk mit folgenden Fristen bei der zuständigen Stelle an:

    • 2  Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • 2 Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

    Zeigen Sie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Schifffahrtsstraßen sind, mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Stelle an.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gelten die folgenden Anzeigefristen:Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann bis zu 14 Tage dauern.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    In der Regel bis zu 14 Tagen.

    Kosten

    keine

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2, Böller, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Raketen, Feuerwerksbatterien, Pyrotechnische Gegenstände, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Großfeuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de