Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

    Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.

    Beschreibung

    Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Feuerwerkskörpern sind in verschiedene Kategorien eingeteilt.Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen nur von Pyrotechnikern abgebrannt werden.Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen auch von Privatpersonen erworben und abgebrannt werden. Dies gilt nur für volljährige Personen.Der Verkauf ist in der Zeit vom 29.12. - 31.12. des Jahres per Gesetz freigegeben. Ist einer der genannten Tag ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28.12. des Jahres zulässig.Abgebrannt werden dürfen die Feuerwerkskörper nur an Sylvester und Neujahr, d.h. 31.12 des jeweils laufenden Jahres und 01.01. des neuen Jahres.Außerhalb dieses Zeitraumes benötigt man zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerkskörpern eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, die nur in besonders begründeten Fällen erteilt wird. Anträge sind spätestens 14 Tage vorher einzureichen. Hierbei sind Ort und Zeitpunkt des Abbrennens sowie Art und Anzahl der Feuerwerkskörper( Angabe der jeweiligen "BAM-Nr.") konkret zu benennen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksamt Laurensberg: Allgemeine / besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 12

    52072 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Kornelimünster/Walheim: Allgemeine/ besondere Ordnungs- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulberg 20

    52076 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe-und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Thomas-Platz 1

    52080 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Brand: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegeheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Küpper-Platz 1

    52078 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Germanusstraße 32-34

    52080 Aachen

    Kontakt

    Fax: 0241 432-8399

    Telefon Festnetz: 0241 432-8330

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Roermonder Straße 559

    52072 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine und besondere Ordnungsaufgaben (Aachen-Mitte)

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterstraße 44-46

    52062 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

    • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
    • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
    • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Fristen

    Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

    • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Genehmigungen zum Abbrennen auf öffentlichen Straßen und Plätzen werden grundsätzlich nicht erteilt. Oberstes Gebot beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist die Rücksichtnahme auf andere Menschen, auf Tiere und Gebäude. Generell verboten ist das Zünden von Feuerwerks- und Knallkörpern in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie an Reet- und Fachwerkhäusern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sprengstoff, Kleinstfeuerwerk, Böller, Explosionsgefährliche Stoffe, Feuerwerksbatterien, Kleinfeuerwerk, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Knaller, Raketen, Pyrotechnik, Kanonenschläge, Sprenggesetz, Großfeuerwerk, SprengG, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Feuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de