Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Korschenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit Ausnahme des 31.Dezembers und des 1. Januars (Silvester) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ganzjährig untersagt. Inhabern einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz (Berufsfeuerwerker) ist ein ganzjähriges Abbrennen von Feuerwerken erlaubt. Dieses ist der Ordnungsbehörde mindestens 14 Tage vorher anzeigen. Darüber hinaus ist es auch Privatpersonen möglich, abseits des 31.Dezembers und des 1. Januars eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 zu erhalten. Eine Ausnahmegenehmigungen wird restriktiv und nur bei besonderen Anlässen erteil (Jubiläum, Hochzeit, ggfs. runde Geburtstage). Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher zu stellen. Für die Prüfung der Anzeige sowie für die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebONRW) in der z. Zt. gültigen Fassung erhoben. Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss zu den folgenden Zeiten spätestens beendet sein: vom Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) bis zum 30. April um 22:00 Uhr; vom 1. Mai bis 31. Juli bis spätestens 23:00 Uhr; vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22:30 Uhr Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes wie auch für die Anzeige für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz den entsprechenden Antragsassistenten unter "Link zu externem Verfahren".

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bürgerbüro, Wahlen, Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sebastianusstraße 1

    41352 Korschenbroich

    Kontakt

    Fax: 02161 613-218

    Telefon Festnetz: 02161 613-113

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English