Buchmacher Erlaubnis

    Erlaubnis als Buchmacher beantragen

    Wenn Sie als Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird erteilt für

    • die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden,
    • für Sie als verantwortlichen Buchmacher und
    • für die Personen, derer Sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung der Wetten bedienen.  

    Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden. Es ist auch eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

    Buchmacher können bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferderennen)

    • selbständig im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wettverträge abschließen oder
    • für einen Totalisator oder einen anderen Buchmacher Wettverträge vermitteln oder
    • im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Wettverträge abschließen.

    Die Wetten müssen zu festen Gewinnquoten auf der Rennbahn für die am Renntag stattfindenden Rennen angeboten werden. Ansonsten steht es dem Buchmacher frei, die Wetten auch zum Totalisatorkurs anzubieten. Als Buchmacher können Sie sich in Ausübung des Buchmachergewerbes bei der Vermittlung und des Abschlusses von Pferdewetten durch Angestellte (Buchmachergehilfen) vertreten lassen.

    Buchmacher garantieren als Wettanbietende die Auszahlung der Gewinne. Der Anteil aus den Wetteinnahmen, der nicht als Gewinn ausgeschüttet wird, verbleibt abzgl. Steuern als Gewinnmarge.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate) - bei Personen und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen (z. B. GmbH) für die zur Geschäftsführung befugten Personen
    • Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachereigewerbe als Buchmachergehilfe eines zugelassenen Buchmachers. Antragstellende können den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen, in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes e. V., einzuholen.
    • Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von EUR 25.000. Dabei haben Antragstellende nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamts - bei Personen und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen,
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamts 
    • Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bei Personen und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen
    • Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (ggf. Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal
    • Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 2.500 je Buchmacherwettannahmestelle und je Buchmachergehilfe EUR 500
    • Sozialkonzept gemäß § 2 Abs. 5 und § 6 GlüStV
    • ggf. Nachweis über die Schulung der Buchmachergehilfen (z.B. durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen), insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 4 Abs. 3 und § 7 GlüStV

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Buchmachereigewerbe als Buchmachergehilfe bei einem zugelassenen Buchmacher nachweisen können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Buchmachererlaubnis bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
    • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Wenn keine Versagungsgründe vorliegen und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis und eine Urkunde.

    Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer der Erlaubnis befristet 

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Bei Anträgen auf die Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers können hinsichtlich der Zuverlässigkeit weitergehende Ermittlungen geführt werden (z. B. Beteiligung der Kreispolizeibehörde, des Deutschen Buchmacherverbandes und des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e. V.)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Rennbahn, Wetten, Wetterlaubnis, Pferdewetten, Buchmacher, Glückspiel, Buchmachererlaubnis, Pferderennen, Wettbüro

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English