vorgesehen zum Löschen - Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei Fortführung einer Sammlung durch Erben

    Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen

    Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
    • Nachweis Ihrer Sachkunde
    • Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
    • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
    • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
    • Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
    • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung
    • Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 150

    Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW am 07.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Waffenbesitzkarte, Waffenrecht, Besitz von Waffen, Munitionssammlung, Erbe annehmen, Munitionssammler, Waffen, Waffensammler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de