Schulfremdenprüfung beantragen
Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse erwerben
Beschreibung
Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss.
Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulfremdenprüfung stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung i. d. R an die gemäß Wohnort zuständige Bezirksregierung. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Für die Zulassung müssen die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, die z. T. durch eingereichte Formulare nachgewiesen werden, ergeht ein Zulassungsbescheid.
Für die Externenprüfung Fachhochschulreife (FHR) und Berufsabschluss nach Landesrecht erfolgt ergänzend ein Gebührenbescheid.
Zu beachten ist, dass die Schulfremdenprüfungen i. d. R. an Schulen stattfinden, die von der zuständigen Bezirksregierung schulfachlich zugewiesen werden.
In NRW gelten folgende Prüfungen als Schulfremdenprüfung:
Externenprüfungen
- Externenprüfung zum Ersten Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss - HS9)
- Externenprüfung zum Erweiterten Ersten Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - HS10)
- Externenprüfung zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)) (MSA oder FOR)
- Externenprüfung zur Fachhochschulreife (FHR)
- Externenprüfung zur Allgemeinen Hochschulreife (AHR)
- Externenprüfung zu Berufsabschlüssen nach Landesrecht
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag oder Antrag über das Serviceportal NRW
- Lebenslauf (nicht für Sek I)
- Beglaubigte Zeugniskopien
- Erklärungen
- Angaben zur Prüfungsvorbereitung
Voraussetzungen
- Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den angestrebten Abschluss noch nicht besitzt.
- Weitere Voraussetzungen hängen von dem jeweils angestrebten Abschluss ab.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 51 und 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I)
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I)
- Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg -PO-Externe-BK)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK)
Verfahrensablauf
- Vorbereitende Arbeiten (z. B. Bereitstellung von Informationen, Beratung)
- Antragstellung (inkl. Einreichung von Unterlagen und Angabe notwendiger Informationen)
- Antragsbearbeitung (Festlegung des Prüfungsortes sowie Beratung)
- Entscheidung, Erstellung und Zustellung eines Zulassungsbescheides
- Durchführung der Prüfung
- Eingabe und Übermittlung der Prüfungsergebnisse
- Erstellung und Zustellung eines Ergebnisbescheides (inkl. Zeugnis bzw. Bescheinigung)
Fristen
Die Fristen für die Antragseinreichung unterscheiden sich je nach beantragter Prüfung:
- 1.9. für die Allgemeine Hochschulreife
- 1.2. für andere allgemeinbildende Schulabschlüsse sowie staatliche Berufsabschlüsse
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer des Antrages auf Schulfremdenprüfung beträgt ca. 3 bis 5 Monate.
5 Monate
Kosten
Für die Externenprüfungen an Berufskollegs existieren Gebühren in Höhe von maximal 540,00 Euro
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.08.2024