Vorzeitige Einschulung Erlaubnis

    Vorzeitige Einschulung Erlaubnis

    Sie können eine vorzeitige Einschulung beantragen, wenn Ihr Kind schon vor Beginn der Schulpflicht eingeschult werden soll.

    Beschreibung

    Möchten Sie, dass Ihr Kind eingeschult wird, obwohl es nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist? Dann können Sie eine vorzeitige Einschulung beantragen.

    In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.

    Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern unter Berücksichtigung des über die Aufnahme des Kindes. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.

    Über die Aufnahme an einer Grundschule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit der Anmeldung selbst ist Ihr Kind noch nicht in die Schule aufgenommen.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schüler*innen, welche erstmals schulpflichtig werden, erhalten von der zuständigen Grundschule eine Einladung zur Anmeldung. Bei dem Wechsel auf eine weiterführende Schule erfolgt die Wahl der Schulform anhand der Empfehlung der Grundschule. Ziehen schulpflichtige Schüler*innen nach Waldbröl, erhält das Schulamt hierüber eine Mitteilung und überwacht die Schulpflicht. Die Anmeldung erfolgt eigenständig durch die Eltern bzw. den/ die volljährige/n Schüler*in

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1 - Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag der Eltern
    • Darüber hinaus kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen.
    • Geburtsurkunde

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung zur Grundschule: Ausgefülltes Anmeldeformular Stammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes Sorgerechtsbeschluss oder Vollmacht des Partners bzw. der Partnerin Weitere Unterlagen gem. Einladungsschreiben Anmeldung zur weiterführenden Schule: das Halbjahreszeugnis aus der Klasse 4 Übergangsempfehlung der Grundschule Stammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes Ein Passbild, sofern die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels erforderlich ist

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind ist am 01.10. des Jahres der geplanten Einschulung noch nicht 6 Jahre alt. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht in Nordrhein-Westfalen nicht.
    • Ihr Kind verfügt über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand und ein ausreichend entwickeltes soziales Verhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 35 SchulG NRW: 

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=7345&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=463110 

    Auswahl bei Anmeldeüberhang

     § 1 AO-GS

    https://bass.schul-welt.de/6181.htm

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schulgesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Zu den bekanntgegeben Anmeldeterminen für die Grundschulen können Sie unmittelbar in der gewünschten Grundschule auch die vorzeitige Aufnahme Ihres Kindes beantragen.

    Die Anmeldung erfolgt zusammen mit dem Kind an der gewünschten Grundschule.

    Wenn sich bei dem Anmeldetermin Hinweise ergeben, dass Ihr Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.

    Nach der Anmeldung erhalten Sie vom für Sie zuständigen Gesundheitsamt eine Einladung für die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes.

    Die Anmeldung zur Grundschule bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Kind auch wirklich aufgenommen ist.

    Über die tatsächliche Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Kann die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren gemäß § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) statt.

    Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erhalten Sie von der Schulleitung eine Mitteilung über die Aufnahme Ihres Kindes (Aufnahmebescheid).

    Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Online-Anmeldung ein persönlicher Termin in der Schule für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über eine Aufnahme ihres Kindes notwendig ist.

    Fristen

    Beachten Sie die Anmeldetermine der jeweiligen Grundschule.

    Bearbeitungsdauer

    Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der Kommune der der gewünschten Schule ist oder von der Grundschule unmittelbar.

    Kosten

    keine

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Informationen zum Anmeldeverfahren finden Sie regelmäßig auch in den Internetangeboten der Kommune, der Träger der von Ihnen gewünschten Grundschule oder im Internetangebot der jeweiligen Grundschule.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Kann-Kind, Schulfähigkeit, Grundschulanmeldung, Erste Klasse, vorzeitige Einschulung, Schuleingangsuntersuchung, Einschulung, Schuleingangsprüfung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de