Zuständigkeit für die Schülerbeförderung
Der Schulträger der besuchten Schule entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung und über das zweckmäßigste Antragsverfahren. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
Beschreibung
Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:
- öffentliche Verkehrsmittel,
- durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
- die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.
Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.
Online-Dienste
- Aachen (Landkreis Städteregion Aachen, Nordrhein-Westfalen)
- Bad Honnef (Landkreis Rhein-Sieg-Kreis, Nordrhein-Westfalen)
- Brüggen (Landkreis Viersen, Nordrhein-Westfalen)
- Dormagen (Landkreis Rhein-Kreis Neuss, Nordrhein-Westfalen)
- Dortmund (Nordrhein-Westfalen)
- Dülmen (Landkreis Coesfeld, Nordrhein-Westfalen)
- Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
- Erkelenz (Landkreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen)
- Goch (Landkreis Kleve, Nordrhein-Westfalen)
- Grevenbroich (Landkreis Rhein-Kreis Neuss, Nordrhein-Westfalen)
- Hamm (Nordrhein-Westfalen)
- Hamminkeln (Landkreis Wesel, Nordrhein-Westfalen)
- Herne (Nordrhein-Westfalen)
- Herzogenrath (Landkreis Städteregion Aachen, Nordrhein-Westfalen)
- Köln (Nordrhein-Westfalen)
- Königswinter (Landkreis Rhein-Sieg-Kreis, Nordrhein-Westfalen)
- Lage (Landkreis Lippe, Nordrhein-Westfalen)
- Lübbecke (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen)
- Minden (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen)
- Oerlinghausen (Landkreis Lippe, Nordrhein-Westfalen)
- Olpe (Landkreis Olpe, Nordrhein-Westfalen)
- Paderborn (Landkreis Paderborn, Nordrhein-Westfalen)
- Petershagen (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen)
- Preußisch Oldendorf (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen)
- Radevormwald (Landkreis Oberbergischer Kreis, Nordrhein-Westfalen)
- Rees (Landkreis Kleve, Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Arnsberg (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Detmold (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Köln (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Münster (Nordrhein-Westfalen)
- Rheda-Wiedenbrück (Landkreis Gütersloh, Nordrhein-Westfalen)
- Schwalmtal (Landkreis Viersen, Nordrhein-Westfalen)
- Siegburg (Landkreis Rhein-Sieg-Kreis, Nordrhein-Westfalen)
- Velbert (Landkreis Mettmann, Nordrhein-Westfalen)
- Voerde (Niederrhein) (Landkreis Wesel, Nordrhein-Westfalen)
- Waldbröl (Landkreis Oberbergischer Kreis, Nordrhein-Westfalen)
- Willich (Landkreis Viersen, Nordrhein-Westfalen)
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
zuständige Stelle
Zuständiger Schulträger
Zuständigkeit
Zuständiger Schulträger
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Nein (nicht einheitlich)
Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.
Voraussetzungen
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat)
Handlungsgrundlage(n)
§97 SchulG NRW: 01.08.2025 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE
§§ 3, 4, 13, 14, 15, 16 VV Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO: 02.07.2021 Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) | RECHT.NRW.DE
Rechtsbehelf
- in der Regel Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
- Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Hinweise (Besonderheiten)
Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:
Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.
Für Berufsschülerinnen und –schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.
Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Weitere Informationen
Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten und Schülerticket | Bildungsportal NRW
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.
Typisierung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.05.2022
Stichwörter
Antrag, Übertragung der Zuständigkeit, Antragsformular, Schülerticket, Schülerspezialverkehr, Kostenträger, Schülerfahrkostenverordnung, Schülerbeförderung, Schulträger, Schulträgerprinzip, Schülerzeitkarten