Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Beschreibung

    Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

    Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

    Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

    Hinweise für Kierspe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand seinen Namen ändern möchte. Eine Namensänderung kann es geben, wenn eine Ehe geschlossen oder wieder geschieden wird. Ein weiterer Grund könnte die Namensänderung eines Kindes sein, wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten oder wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen. Auch im Rahmen einer Einbürgerung kann auf Wunsch eine Namensänderung erfolgen.EhenameEhegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann nach deutschem Recht der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name erklärt werden. Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.DoppelnameEin Doppelname für beide Ehegatten ist nach deutschem Recht nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Ablegung des DoppelnamensDie Führung eines Doppelnamens kann rückgängig gemacht werden, danach wird nur noch der Ehename geführt. Die neue Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Wiederannahme eines früheren NamensWird eine Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, ändert sich der Familienname nach deutschem Recht nicht automatisch. Durch Erklärung kann der Geburtsname oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Namensänderung eines Kindes - Familienname des Vaters Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und die Mutter hat die alleinige Sorge: Das Kind führt nach deutschem Recht seit der Geburt den Familiennamen der Mutter. Die Eltern können bis zur Volljährigkeit dem Kind den Familiennamen des Vaters geben. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge: Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt erklärt, kann das Kind innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung den Familiennamen des Vaters bekommen. Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes und behalten Ihre Familiennamen: Wenn die gemeinsame Sorge nicht schon vor der Eheschließung erklärt wurde, erhalten die Eltern diese automatisch durch die Eheschließung. Das Kind kann dann nur innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Familiennamen des Vaters erhalten.Namensänderung eines Kindes - Ehename der ElternHeiraten die Eltern erst nach der Geburt und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen oder sind bei der Geburt bereits verheiratet, aber bestimmen erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen, dann ist folgendes zu beachten: Gemeinsame Kinder, die bei der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, erhalten nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern. Ist das Kind bei der Bestimmung des Ehenamens bereits 5 Jahre alt oder älter, müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, damit es auch den Ehenamen führen kann. Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung der Eltern mit unterschreiben. Volljährige geben die Erklärung alleine ab. Namensänderung eines Kindes - neuer Ehename eines ElternteilsEin sorgeberechtigter Elternteil kann zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen. Der Ehename kann dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden, so dass das Kind einen Doppelnamen führen kann.Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung mit unterschreiben.NamensangleichungPersonen, die einen Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben, deren Name sich aber fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. Einbürgerung), haben die Möglichkeit durch eine Angleichungserklärung ihren Namen in die deutschsprachige Form zu ändern.Im Rahmen der Angleichungserklärung kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden, kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden, können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden. Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, können beim Standesamt durch eine Erklärung ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutsche Form bringen.Öffentlich-rechtliche NamensänderungUnter bestimmten genau festgelegten Voraussetzungen können deutsche Staatsangehörige ihren Vor- oder Familiennamen behördlich ändern lassen. Der Antrag auf eine behördliche Namensänderung ist beim hiesigen Standesamt zu stellen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird der Antrag an den Märkischen Kreis als Entscheidungsbehörde weitergeleitet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Zuständigkeit

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Springerweg 21

    58566 Kierspe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02359 / 661-136

    E-Mail: standesamt@kierspe.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reispass
    • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
    • Registrierschein
    • soweit vorhanden:
      • Spätaussiedlerbescheinigung
      • Vertriebenenausweis

    Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

    Hinweise für Kierspe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
    • Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kierspe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)BundesvertriebenengesetzNamensänderungsgesetz

    Kosten

    Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English