Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Beschreibung

    Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

    Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

    Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Namensänderungen beim Standesamt 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert. Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke. Näheres siehe unter "Weitere Informationen".
    Namensänderungen beim Standesamt 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert. Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke. Näheres siehe unter "Weitere Informationen".
    Namensänderungen beim Standesamt 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert. Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke. Näheres siehe unter "Weitere Informationen".
    Namensänderungen beim Standesamt 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert. Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke. Näheres siehe unter "Weitere Informationen".
    Namensänderungen beim Standesamt 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert. Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke. Näheres siehe unter "Weitere Informationen".
    Namensänderungen beim Standesamt 1. Namensänderungen nach dem BGB Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens. Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen. Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe. Widerruf des hinzugefügten Namens. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft. Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge. Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel. Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden. Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem oben genannten Standesamt in Verbindung. Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. 2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt. Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Namensänderungen beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke Öffentlich-rechtliche Namensänderungen Namen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt/Standesamt. Auch welche Unterlagen vorzulegen sind, wird bei der persönlichen Vorsprache erörtert. Die Bearbeitung selber erfolgt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke in Minden. Die eingereichten Unterlagen leitet das Ordnungsamt/Standesamt im Rahmen der Amtshilfe zur Bearbeitung an den Kreis Minden-Lübbecke. Näheres siehe unter "Weitere Informationen".

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Zuständigkeit

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

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    Rathausstraße 3

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    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reispass
    • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
    • Registrierschein
    • soweit vorhanden:
      • Spätaussiedlerbescheinigung
      • Vertriebenenausweis

    Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

    Voraussetzungen

    • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
    • Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English