Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Beschreibung

    Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

    Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

    Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

    Hinweise für Emsdetten: Inhalte der zuständigen Stelle

    Am 01.01.2005 wurde das Bundesverwaltungsamt zuständig für die Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG für alle Personen, bei denen die Registrierung und Verteilung nach diesem Datum erfolgt ist. Für Fälle vor diesem Datum blieben die ausstellenden Behörden, in NRW also die Städte und Gemeinden zuständig. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 11.07.2009 wurde die Sonderzuständigkeit für diese Altfälle aufgehoben. Das Bundesverwaltungsamt ist nunmehr auch für diese Fälle zuständig. Hierdurch werden die Kommunen davon entbunden, "für die Abwicklung dieser Restfälle die entsprechenden Verwaltungsstrukturen und vetriebenenrechtliches Fachwissen vorzuhalten" (amtl. Gesetzesbegründung). Zuständig ist das:BundesverwaltungsamtAußenstelle FriedlandHeimkehrerstraße 1637133 FriedlandTelefon: 022899-358-0

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Zuständigkeit

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Ansprechpartner

    Soziales (Team 500)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    48282 Emsdetten

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice und Öffentliche Ordnung (Team 320)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    48282 Emsdetten

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reispass
    • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
    • Registrierschein
    • soweit vorhanden:
      • Spätaussiedlerbescheinigung
      • Vertriebenenausweis

    Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

    Voraussetzungen

    • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
    • Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English