Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

    Beschreibung

    Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

    Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

    Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Angleichung von Namen a) nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich die Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen (beispielsweise nach Einbürgerung, bei Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder flüchtige Person aus dem Ausland). Folgende Erklärungen sind vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten möglich: aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, bei Fehlen von Vor- und Familiennamen einen solchen Namen wählen, Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, eine deutschsprachige Form des Vor- oder des Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann die Person neue Vornamen annehmen. Eine Erklärung zum Familiennamen, der als Ehename geführt wird, kann während des Bestehens der Ehe nur von beiden Eheleuten abgegeben werden. b) nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Vertriebene und spätausgesiedelte Personen, deren Ehepartnerin oder Ehepartner und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder des Standesbeamtin Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden, führen Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen, so können sie einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt. Eine Erklärung zum Familiennamen, der als Ehename geführt wird, kann während des Bestehens der Ehe nur von beiden Eheleuten abgegeben werden. Die aufgeführten Erklärungen können anlassbezogen abgegeben werden (das heißt bei Anmeldung der Eheschließung, Beurkundung einer Geburt usw.).Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den/die zuständige(n) Standesbeamten(in).

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Zuständigkeit

    Sie können die Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt gegenüber abgeben.

    Handelt es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, so ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Geburtenregister führt.

    Wenn Sie die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens abgeben möchten, ist das Standesamt dafür zuständig, welches das Eheregister führt.

    Für alle anderen Fälle ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reispass
    • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
    • Registrierschein
    • soweit vorhanden:
      • Spätaussiedlerbescheinigung
      • Vertriebenenausweis

    Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

    Voraussetzungen

    • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
    • Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitung ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English