Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil

    Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil

    Beschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die Möglichkeit zu erklären, dass das gemeinsame Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die allein sorgeberechtigte Mutter erteilt dem Kind den Familiennamen des Vaters. Dieser muss der Namenserteilung zustimmen.Die Namenserteilung durch die Mutter ist nicht an eine Frist gebunden. Sie ist unwiderruflich, d. h. eine erneute Namenserteilung, nach der das Kind wieder den Namen der Mutter trägt, ist nicht möglich. Die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, bestimmen gemeinsam den Familiennamen des Kindes.Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Möglichkeit, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Dazu bedarf es einer sogenannten " Sorgeerklärung ", die beim Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden kann. Innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung der gemeinsamen Sorge können die Eltern den Familiennamen, den das Kind bei der Geburt erworben hat, neu bestimmen. Neben der o. a. Namenserteilung bzw. Namensbestimmung gibt es noch eine weitere Variante der Namenserteilung, die sog. Einbenennung: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dazu muss das Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind kann durch diese Einbenennung auch einen Doppelnamen erhalten, d. h. der bisherige Name des Kindes wird dem neuen Ehenamen vorangestellt oder angefügt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Fax: 02403 71-325

    Telefon Festnetz: 02403 710

    E-Mail: standesamt@eschweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
    • Personalausweise oder Reisepässe,
    • Negativbescheinigung des Jugendamtes,
    • Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweise des Kindes und der Eltern Geburtsurkunde des Kindes evtl. Sorgeerklärung evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (z. B. Scheidungsurteil oder Negativbescheinigung des Jugendamtes)

    Voraussetzungen

    • Sie sind allein sorgeberechtigt,
    • Zustimmung des anderen Elternteils,
    • wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Namenserteilung bzw. die Namensbestimmung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung, d. h. die Eltern müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen und die Erklärung beurkunden lassen. Die Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten (sog. Einbenennung) bedarf der Einwilligung des leiblichen Vaters, sofern das Kind seinen Familiennamen führt oder der Vater das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter ausübt. Willigt der leibliche Vater in die beabsichtigte Namenserteilung nicht ein, besteht die Möglichkeit, diese Einwilligung durch das zuständige Amtsgericht ersetzen zu lassen. Das bedeutet, dass das Amtsgericht darüber entscheidet, ob die Namenserteilung für das Wohl des Kindes erforderlich erscheint. Für die persönliche Vorsprache ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Stichwörter

    Namensänderung, Name annehmen, Namen annehmen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de