Familienname Änderung Wiederannahme des Geburtsnamens

    Geburtsnamen wiederannehmen

    Beschreibung

    Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Partnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
    • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
      • Ihren Geburtsnamen oder
      • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen.
    • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen: Bei Ehegatten: nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe Bei Kindern: Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden. Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Für die Änderung eines Namens gibt es vielfältige gesetzliche Grundlagen. Die meisten Namensänderungen sind aufgrund familienrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich. Das Standesamt ist für Beurkundung bzw. Beglaubigung dieser Erklärung zuständig. z.B. für Eheleute: gibt es die Möglichkeit, einen Ehenamen nachträglich zu bestimmen (§ 1355 Abs. 3 BGB), wenn bis dahin getrennte Namensführung vereinbart war, oder die nachträgliche Hinzufügung zum Ehenamen (§ 1355 Abs. 4 BGB), wenn ein Ehename schon bestimmt war, oder den Widerruf einer Hinzufügung zum Ehenamen (§ 1354 Abs. 4 S. 4 BGB) bei bestehender Ehe, oder nach rechtswirksamer Auflösung der Ehe - wie Ehescheidung oder Tod des Ehepartners - die Wiederaufnahme des Geburts- oder Familiennamens (§ 1355 Abs. 5 BGB). z.B. für Kinder: gibt es die Möglichkeit der Namenserteilung für unverheiratete Kinder durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil (§ 1617 a BGB), oder die Erteilung des Ehenamens (Einbenennung) durch Mutter/Vater und Stiefmutter/Stiefvater für ein unverheiratetes Kind, das sich im Haushalt der Ehegatten aufhält (§ 1618 BGB). Auch aufgrund behördlicher Vorschriften, z.B. dem Namensänderungsgesetz, können Familiennamen und aufgrund dieser Bestimmungen auch Vornamen geändert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist Ihr Standesamt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 3 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SG 3.33 - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis,
    • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
      • rechtskräftiges Scheidungsurteil,
    • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
      • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
      • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.

    Voraussetzungen

    • Ehescheidung oder
    • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Fristen

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2024

    Stichwörter

    Geburtsnamen, Scheidung, Ehenamen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English