Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern

    Beschreibung

    Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Lebenspartnern oder wenn vor der Lebenspartnerschaft geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.

    Als Lebenspartner können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten.

    Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Lebenspartners zum Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Lebenspartnerschaft einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.

    Den einmal gewählten gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dürfen Sie während der Lebenspartnerschaft nicht mehr ändern.

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen: Bei Ehegatten: nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe Bei Kindern: Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden. Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Für die Änderung eines Namens gibt es vielfältige gesetzliche Grundlagen. Die meisten Namensänderungen sind aufgrund familienrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich. Das Standesamt ist für Beurkundung bzw. Beglaubigung dieser Erklärung zuständig. z.B. für Eheleute: gibt es die Möglichkeit, einen Ehenamen nachträglich zu bestimmen (§ 1355 Abs. 3 BGB), wenn bis dahin getrennte Namensführung vereinbart war, oder die nachträgliche Hinzufügung zum Ehenamen (§ 1355 Abs. 4 BGB), wenn ein Ehename schon bestimmt war, oder den Widerruf einer Hinzufügung zum Ehenamen (§ 1354 Abs. 4 S. 4 BGB) bei bestehender Ehe, oder nach rechtswirksamer Auflösung der Ehe - wie Ehescheidung oder Tod des Ehepartners - die Wiederaufnahme des Geburts- oder Familiennamens (§ 1355 Abs. 5 BGB). z.B. für Kinder: gibt es die Möglichkeit der Namenserteilung für unverheiratete Kinder durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil (§ 1617 a BGB), oder die Erteilung des Ehenamens (Einbenennung) durch Mutter/Vater und Stiefmutter/Stiefvater für ein unverheiratetes Kind, das sich im Haushalt der Ehegatten aufhält (§ 1618 BGB). Auch aufgrund behördlicher Vorschriften, z.B. dem Namensänderungsgesetz, können Familiennamen und aufgrund dieser Bestimmungen auch Vornamen geändert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet haben.

    Wird der Lebenspartnerschaftsname erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet haben.

    Wird der Lebenspartnerschaftsname erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt, so wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 3 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SG 3.33 - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Lebenspartnerschaftsurkunde

    Voraussetzungen

    Begründung einer Lebenspartnerschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Lebenspartner künftig führen wollen.

    Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

    Ausländische Lebenspartner unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Lebenspartner angehört, und dem deutschen Recht.

    Kosten

    Für die Namensfestlegung während der Begründung der Lebenspartnerschaft fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen durch Erklärung voranstellen oder anfügen; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English