Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Lebenspartnern oder wenn vor der Lebenspartnerschaft geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.
Als Lebenspartner können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten.
Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Lebenspartners zum Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Lebenspartnerschaft einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.
Den einmal gewählten gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dürfen Sie während der Lebenspartnerschaft nicht mehr ändern.
Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle
Beim Standesamt können verschiedene Erklärungen über die Änderung von Namen abgegeben werden. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Änderungsmöglichkeiten beim Standesamt. Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz können nur über die Namensänderungsbehörde beantragt werden. Zuständig ist in diesem Fall die Kreisverwaltung Mettmann. 1. Namensänderungen von Ehegatten Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen EhenamensSofern Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, kann die Erklärung jederzeit gemeinsam von Ihnen im Sinne des § 1355 (3) BGB nachgeholt werden. Für die Aufnahme der Erklärung benötigen wir die Ausweise bzw. Reisepässe und die Eheurkunde sowie die Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder. Nachträglich Bestimmung über die Ablegung oder Hinzufügung eines Doppelnamens zum EhenamenDer Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen gewält wurde, kann nach § 1355 (4) BGB einen Doppelnamen bestimmen. Die Reihenfolge der Familiennamen kann dabei frei bestimmt werden. Sofern bei der Eheschließung kein Doppename bestimmt wurde, kann die Erklärung jederzeit nachgeholt werden. Haben Sie bereits einen Doppelnamen bestimmt und möchten nur noch den Ehenamen führen, kann hierüber ebenfalls eine Erklärung abgegeben werden. Für die Erklärung benötigt das Standesamt den Ausweis bzw. Reisepass und die Eheurkunde. Wiederannahme eines früheren NamensNach Auflösung der Ehe (Tod oder rechtskräftige Scheidung) kann beim Standesamt der Geburtsname oder der Name vor der Eheschließung nach § 1355 (5) BGB wieder angenommen werden.Bitte bringen Sie Ihren Ausweis bzw. Reisepass, die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten mit. Namensbestimmung nach einer Eheschließung im AuslandNach einer Eheschließung im Ausland können deutsche Staatsbürger erklären, dass sie einen Ehenamen bestimmen wollen. Es genügt, wenn ein Ehegatte deutscher Staatsbürger ist. Die Erklärung kann nur gemeinsam abgegeben werden. Das Standesamt informiert sie im Einzelfall über die Änderungsmöglichkeiten. Hierfür benötigen wir Ihre Ausweise bzw. Reisepässe und die ausländische Eheurkunde mit Übersetzung und ggf. Apostille bzw. Legalisation. Hier empfielt sich eine telefonische Rücksprache über weitere benötigte Unterlagen mit dem Standesamt. 2. Änderung von Vornamen; besondere Namensänderungen Änderung der Reihenfolge der VornamenHaben Sie mehrere Vornamen, so können Sie deren Reihenfolge nach § 45a PStG durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmten (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig. Bitte bringen Sie Ihren Ausweis bzw. Reisepass, die Geburtsurkunde und sofern Sie verheiratet sind oder waren auch die Eheurkunde mit. Änderung der Geschlechtsangabe und des VornamensPersonen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können nach § 45b PStG gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag ersetzt oder gestrichen werden soll. Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. Für die Aufnahme der Erklärung wird der Ausweis bzw. Reisepass, die Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde sowei eine Bestätigung des Arztes benötigt. Das Standesamt berät Sie im Einzelfall gerne vorab telefonisch. 3. Änderung der Namensführung von Kinder Namensneubestimmung nach Erklärung der gemeinsamen SorgeSie haben eine nachträgliche Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben? Der Familienname des Kindes kann in diesem Fall nach § 1617 b (1) BGB binnen 3 Monaten nach der Abgabe der Erklärung neu bestimmt werden. Hier benötigt das Standesamt die Geburtsurkunde des Kindes, die Ausweise der sorgebrechtigten Eltern und die Erklärung über die gemeisame Sorge. NamenserteilungNach § 1617a (2) BGB kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Bitte bringen Sie die Ausweise bzw. Reisepässe, die Geburtsurkunde des Kindes und eine Bestätigung über das alleinige Sorgerecht (erhältlich beim Jugendamt) mit. Anschluss an den Ehenamen der ElternBestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach § 1617c (1) nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.Für die Aufnahme der Erklärung werden die Geburtsurkunde des Kindes, die Ausweise bzw. Reisepässe und die Ehrurkunde der Eltern benötigt. EinbenennungNach § 1618 BGB kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Hier besteht also die Möglichkeit dem Kind den Namen aus einer neuen Ehe eines Elternteils zu geben. Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Kind kann auch einen Doppelnamen führen. Im Regelfall müssen die Ehegatten, beide Elternteile und das Kind der Namensänderung zustimmen. Das Standesamt kann Sie telefonisch gerne beraten. Bitte bringen Sie Ihre Ausweise bzw. Reisepässe, die Eheurkunde, eine erweiterte Meldebescheinigung mit allen Familienangehörigen, die Geburtsurkunde des Kindes und ggf. die Bestätigung über das alleinige Sorgerecht mit. 4. Namensänderungen mit Auslandsbezug Namensänderung für Spätaussiedler und VertriebeneDie Namenserklärung im Sinne des § 94 Bundesvertriebenengesetzes ist möglich für Vertriebene und Spätaussiedler im Sinne des Art. 116 Grundgesetz. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben und nicht widerrufen werden. Hier kann beispielsweise eine Eindeutschung des Namens stattfinden oder Namensbestandteile abgelegt werden, die das deutsche Namensrecht nicht kennt. Für die Aufnahme der Erklärung wird der Registrierschein, die Geburtsurkunde und ggf. die Eheurkunde (Originale und deutsche Übersetzungen) sowie der Ausweis bzw. Reisepass benötigt. Namensänderung nach Einbürgerung oder StatutenwechselNach Art. 47 EGBGB hat eine Person, die nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und sich ihr Name fortan nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit eine Namensänderung durchführen zu lassen. Hier ist beispielsweise die Ablegung von Vaters- oder Mittelnamen oder die Wahl von Vor- und Familiennamen möglich. Über die genauen Änderungswünsche und deren Umsetzbarkeit informiert Sie das Standesamt im Einzelfall telefonisch.Grundsätzlich wird hier der Ausweis bzw. Reisepass, die EInbürgerungsurkunde sowie Geburts- und Eheurkunden (Originle und deutsche Übersetzungen) benötigt. Namenswahl eines in der EU erwobenen NamensSofern Sie im Ausland einen Namen erworben haben und Ihr Name deutschem Recht unterliegt, kann nach Art. 48 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen gewählen werden, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.Für die Aufnahme der Erklärung wird die ausländische Urkunde, ein Nachweis über den ausländischen Wohnsitz sowie der Ausweis bzw. Reisepass benötigt.