Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.
Als Ehegatten können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen Sie dann festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.
Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.
Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle
Früher war die Regelung einfach. Kraft Gesetzes wurde automatisch der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen. Heute haben Sie verschiedene Möglichkeiten der Namensführung. Gleichwohl sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) an erster Stelle immer noch vor, dass die Ehegatten in Deutschland einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen sollen. (Rechtsgrundlage: § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 41 Personenstandsgesetz (PStG), Artikel 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), § 45 PStG...) Ehename Bei der Eheschließung in einem deutschen Standesamt kann zum Ehenamen der Geburtsname des Mannes oder der Frau sowie der zum Zeitpunkt der Namensklärung geführte Name von Mann oder Frau (z.B. aus einer Vorehe) erklärt werden. Ein Doppelname als Ehename ist nur in dem Fall möglich, wenn einer der Ehegatten bei Eingehung der Ehe bereits einen Doppelnamen führt.Wird kein Ehename bestimmt, so führt jeder Partner den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. Aktuell behalten etwa 22 % der Ehepaare ihre bisherigen Namen.Die Ehenamensbestimmung muss nicht zwingend bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt durch gebührenpflichtige, gemeinsame Erklärung beim Standesamt vorgenommen werden. (Sehen Sie hierzu: Namensführung: nachträgliche Erklärung zum Ehenamen) Die Auswirkung der Namenserklärung auf den Geburtsnamen gemeinsame Kinder erfahren Sie unten. DoppelnameWird der Geburtsname des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Die Bestimmung eines "Doppelnamens" für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht aktuell nicht zu! Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung eines Namens kann vor dem Standesbeamten zu einem späteren Zeitpunkt ein mal widerrufen werden. Danach ist eine erneute Erklärung nicht mehr möglich. Einige Beispiele: Was ist nach deutschem Namensrecht möglich?!Familienname vor Eheschließung: Ehegatte 1: Ehegatte 2: Tulpe, geb. Rose Jasmin-Veilchen, geb. Narzisse (Jasmin= Ehename aus 1. Ehe, Veilchen= Ehename aus 2. Ehe)Ehename nach Eheschließung: Geburtsname Ehegatte 1 Rose Rose, geb. NarzisseHinzufügung (Voranstellung/Anfügung) nicht möglich Narzisse-Rose/Rose-Narzisse Jasmin-Rose/Rose-Jasmin Veilchen-Rose/Rose-VeilchenGeburtsname Ehegatte 2 Narzisse, geb. Rose NarzisseHinzufügung (Voranstellung/Anfügung) Rose-Narzisse/Narzisse-Rose nicht möglich Tulpe-Narzisse/Narzisse-TulpeFamiliename Ehegatte 1 Tulpe, geb. Rose Tulpe, geb. Narzisse Hinzufügung (Voranstellung/Anfügung) nicht möglich Narzisse-Tulpe/Tulpe-Narzisse Jasmin-Tulpe/Tulpe-Jasmin Veilchen-Tulpe/Tulpe-VeilchenFamiliename Ehegatte 2 Jasmin-Veilchen, geb. Rose Jasmin-Veilchen, geb. NarzisseHinzufügung (Voranstellung/Anfügung) nicht möglich nicht möglichKeine Ehenamensbestimmung Tulpe, geb. Rose Jasmin-Veilchen, geb. Narzisse Wenn kein gemeinsamer Ehename bei der Eheschließung erklärt wird, aber einer der Ehegatten jetzt seinen Geburtsnamen/Teil seines alten Familienamens in der Ehe führen möchte, müsste eine entsprechende Namenserklärung Wiederannahme des Geburtsnamens/Widerruf der Hinzufügung bei dem letzten eheschließenden Standesamt, welches die Namenserklärung aufgenommen hat, erklärt werden. Sehen Sie hierzu die Ausführungen zur Namensführung nachträgliche Erklärung zum Ehenamen. Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten keine deutsche Staatsangehörigkeit oder einer von beiden mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt: Ist zumindest ein Ehegatte Ausländer oder im Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten, steht Ihnen in der Regel nicht nur das deutsche, sondern auch das Namensrecht des ausländischen Heimatstaates bzw. der Heimatstaaten zur Verfügung. Die Namensführung in der Ehe kann dann ganz anders geregelt sein.Sie können dann bei der Eheschließung in Deutschland die Entscheidung treffen, nach welchem Recht Sie Ihre künftige Namensführung bestimmen wollen. Jeder Staat kann für seine Staatsangehörigen ein eigenes Namensrecht vorsehen. Es gibt Länder, die keine Entscheidungsmöglichkeit bezüglich eines Ehenamens gewähren oder nur den Namen des Mannes als Ehename zulassen. Die Wahl des deutschen Namensrechts ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland jedoch in der Regel auch für ausländische Staatsangehörige möglich. Es kann dann aber Probleme geben, da die eigene Heimatbehörde die in Deutschland getroffene Entscheidung nicht akzeptiert. Die Folge ist, dass die neue Namensführung nicht in ein Passdokument eintragen wird oder so, wie das eigene Heimatrecht dies vorsieht. Es handelt sich dann um eine sogenannte "Hinkende Namensführung". Probleme gibt es unter anderem dann schon bei der Buchung eines Fluges, Hotels, der Diskrepanz zwischen Krankenversichertenkarte und Passdokument... Beispiel: Das türkische Namensrecht sieht vor, dass Kraft Gesetz bei der Eheschließung der Name des Mannes auch neuer Familienname der Frau wird. Ist der Ehemann jetzt Deutscher und die Frau Türkin, würde bei Bekanntgabe der Eheschließung im türkischen Konsulat automatisch der Ehefrau ein neuer Reisepass mit dem Nachnamen des Mannes ausgestellt, auch wenn nach deutschem Namensrecht keine Namenserklärung abgegeben worden wäre. Nähere Informationen zum Ihrem ausländischen Namensrecht können Sie der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entnehmen. https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/ehegatten/ehegatten-node.html Einzelheiten beim StandesamtBei Nachfragen stehen wir Ihnen gerne im Rahmen eines Termins zur Beratung/Anmeldung zur Eheschließung zur Verfügung. Sollte Ihr Wunsch der Namensführung eine "Hinkende Namensführung" verursachen können, werden Sie unsererseits darauf hingewiesen. Die Auswirkung der Namenserklärung auf den Geburtsnamen gemeinsame Kinder: Wird das Kind nach der Eheschließung in Deutschland geboren und wurde ein Ehename bestimmt, erhält es automatisch bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen. Es ist derzeit nach deutschem Recht nicht möglich, dass das Kind einen Doppelnamen zusammengesetzt aus den jeweiligen Familienamen der Eltern erhält. Ist der Ehename ein Doppelname (z.B. Jasmin-Veilchen), heißt das Kind gleichfalls mit Geburtsname so. Wurde kein Ehename bestimmt, entscheiden die sorgeberechtigten Eltern beim ersten gemeinsamen Kind, welchen Familiennamen (den des Vaters oder der Mutter) das Kind tragen soll. Weitere gemeinsame Kinder erhalten dann den selben Geburtsnamen.Ist das Kind vor der Eheschließung der gemeinsamen Eltern geboren, entscheiden die Eltern bzw. die Mutter (bei alleinigem Sorgerecht), welchen Geburtsnamen das Kind ab Geburt tragen soll.Erklären die Eltern bei der Eheschließung bzw. danach einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind bis zum 5. Lebensjahr automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr ist das Kind an dem Wechsel zu beteiligen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind/der Jugendliche neben den sorgeberechtigten Eltern der Namensänderung zustimmen, ansonsten erfolgt keine Veränderung. Die Änderung des Geburtsnamens erfolgt ab dem 5. Lebensjahr über eine zusätzliche Anschlusserklärung, die vom Geburtsstandesamt in das Geburtenregister einzutragen ist. Erst dann wird die Veränderung wirksam und eine neue Geburtsurkunde kann ausgestellt werden.Stand 23.07.2020