Familienname Änderung aus einem wichtigen Grund

    Familienname Änderung aus einem wichtigen Grund

    Beschreibung

    Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.

    Hinweise für Kierspe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand seinen Namen ändern möchte. Eine Namensänderung kann es geben, wenn eine Ehe geschlossen oder wieder geschieden wird. Ein weiterer Grund könnte die Namensänderung eines Kindes sein, wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten oder wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen. Auch im Rahmen einer Einbürgerung kann auf Wunsch eine Namensänderung erfolgen.EhenameEhegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann nach deutschem Recht der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name erklärt werden. Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.DoppelnameEin Doppelname für beide Ehegatten ist nach deutschem Recht nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Ablegung des DoppelnamensDie Führung eines Doppelnamens kann rückgängig gemacht werden, danach wird nur noch der Ehename geführt. Die neue Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Wiederannahme eines früheren NamensWird eine Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, ändert sich der Familienname nach deutschem Recht nicht automatisch. Durch Erklärung kann der Geburtsname oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden.Gleiches gilt für die Namensführung nach deutschem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.Namensänderung eines Kindes - Familienname des Vaters Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und die Mutter hat die alleinige Sorge: Das Kind führt nach deutschem Recht seit der Geburt den Familiennamen der Mutter. Die Eltern können bis zur Volljährigkeit dem Kind den Familiennamen des Vaters geben. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge: Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt erklärt, kann das Kind innerhalb von drei Monaten ab der Erklärung den Familiennamen des Vaters bekommen. Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes und behalten Ihre Familiennamen: Wenn die gemeinsame Sorge nicht schon vor der Eheschließung erklärt wurde, erhalten die Eltern diese automatisch durch die Eheschließung. Das Kind kann dann nur innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Familiennamen des Vaters erhalten.Namensänderung eines Kindes - Ehename der ElternHeiraten die Eltern erst nach der Geburt und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen oder sind bei der Geburt bereits verheiratet, aber bestimmen erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen, dann ist folgendes zu beachten: Gemeinsame Kinder, die bei der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, erhalten nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern. Ist das Kind bei der Bestimmung des Ehenamens bereits 5 Jahre alt oder älter, müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, damit es auch den Ehenamen führen kann. Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung der Eltern mit unterschreiben. Volljährige geben die Erklärung alleine ab. Namensänderung eines Kindes - neuer Ehename eines ElternteilsEin sorgeberechtigter Elternteil kann zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des minderjährigen Kindes bestimmen. Der Ehename kann dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden, so dass das Kind einen Doppelnamen führen kann.Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.Kinder, die 14 Jahre alt oder älter sind müssen die Erklärung mit unterschreiben.NamensangleichungPersonen, die einen Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben, deren Name sich aber fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. Einbürgerung), haben die Möglichkeit durch eine Angleichungserklärung ihren Namen in die deutschsprachige Form zu ändern.Im Rahmen der Angleichungserklärung kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden, kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden, können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden. Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, können beim Standesamt durch eine Erklärung ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutsche Form bringen.Öffentlich-rechtliche NamensänderungUnter bestimmten genau festgelegten Voraussetzungen können deutsche Staatsangehörige ihren Vor- oder Familiennamen behördlich ändern lassen. Der Antrag auf eine behördliche Namensänderung ist beim hiesigen Standesamt zu stellen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird der Antrag an den Märkischen Kreis als Entscheidungsbehörde weitergeleitet.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Springerweg 21

    58566 Kierspe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02359 / 661-136

    E-Mail: standesamt@kierspe.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis oder
    • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
    • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) bzw. Lebenspartnerschaftseintrags
    • Genehmigung des Gerichts für den Vormund oder Betreuer,
    • Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers und
    • Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist,
    • Erklärung, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
    Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

    Hinweise für Kierspe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    • Deutscher oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt,
    • wichtiger Grund, der im Antrag ausführlich dargestellt ist,
    • wenn Sie zwischen 7 und 18 Jahre alt sind: ein gesetzlicher Vertreter, der den Antrag für Sie stellt (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer),
    • Erklärung darüber, ob früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde und
    • nur für den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts,
    • nur für den Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kierspe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)BundesvertriebenengesetzNamensänderungsgesetz

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag  auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.

    Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.

    Kosten

    Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English