• Wachtberg (Landkreis Rhein-Sieg-Kreis, Nordrhein-Westfalen)
Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist (z.B. Kran).

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist (z.B. Kran).

Beschreibung

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmittelbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist. Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.


Als Luftfahrthindernisse kommen Bauwerke aller Art (Gebäude, Windenergieanlagen, Schornsteine, Funk-/Sendemasten, Hochspannungsfreileitungen) ebenso in Betracht, wie temporär errichtete Objekte (Kräne, Betonpumpen, Steiger, Bühnen oder andere Baugeräte).
Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse in folgenden Fällen erforderlich:

  • Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund
  • auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund
  • bei Freileitungen oder Seilbahnen ab einer Höhe von 20 Meter über Grund
  • in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen)

Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen oder Tages- und Nachtkennzeichnung sein.


Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse, wie zum Beispiel Windkraftanlagen, erfolgt durch Farbauftrag in Grau-Rot oder Weiß-Orange. Die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse, wie Hochspannungsleitungen, erfolgt durch farbige Seilmarker. Statt Farbauftrag kann auch ein weiß blitzendes Feuer (Lichtsignal) eingesetzt werden. Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmittelbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist. Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.


Als Luftfahrthindernisse kommen Bauwerke aller Art (Gebäude, Windenergieanlagen, Schornsteine, Funk-/Sendemasten, Hochspannungsfreileitungen) ebenso in Betracht, wie temporär errichtete Objekte (Kräne, Betonpumpen, Steiger, Bühnen oder andere Baugeräte).
Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse in folgenden Fällen erforderlich:

  • Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund
  • auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund
  • bei Freileitungen oder Seilbahnen ab einer Höhe von 20 Meter über Grund
  • in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen)

Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen oder Tages- und Nachtkennzeichnung sein.


Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse, wie zum Beispiel Windkraftanlagen, erfolgt durch Farbauftrag in Grau-Rot oder Weiß-Orange. Die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse, wie Hochspannungsleitungen, erfolgt durch farbige Seilmarker. Statt Farbauftrag kann auch ein weiß blitzendes Feuer (Lichtsignal) eingesetzt werden. Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).

Ansprechpartner

Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26

Adresse

Postanschrift

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

Kontakt

Telefon Festnetz: 0211 475-0

Fax: Nicht vorhanden

E-Mail: Dez26.Hindernisse@brd.nrw.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Datenblatt jedes Turmdrehkrans, Mobilkrans, Faltkrans und/oder Baugerätes
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Koordinaten
  • Baustellenbereichsplan

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

  • Datenblatt jedes Turmdrehkrans, Mobilkrans, Faltkrans und/oder Baugerätes
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Koordinaten
  • Baustellenbereichsplan

Formulare

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Formlose Antragsstellung möglich: Ja.

 

Voraussetzungen

keine

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keine

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle beantragen.

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle beantragen.

Fristen

Der Antrag sollte rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung gestellt werden.

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig.

Bearbeitungsdauer

ca. 12 Werktage

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ca. 12 Werktage

Kosten

Festes Luftfahrthindernis: EUR 70 - 300 Temporäres Luftfahrthindernis: EUR 110 - 150 Windenergieanlage: EUR 600

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Festes Luftfahrthindernis: EUR 70 - 300 Temporäres Luftfahrthindernis: EUR 110 - 150 Windenergieanlage: EUR 600

Hinweise (Besonderheiten)

Im Genehmigungsverfahren sind i.d.R. zwei technische Gutachten erforderlich. Hierfür fallen weitere Kosten an, die unmittelbar vom Antragsteller zu bezahlen sind.

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Genehmigung

Im Genehmigungsverfahren sind i.d.R. zwei technische Gutachten erforderlich. Hierfür fallen weitere Kosten an, die unmittelbar vom Antragsteller zu bezahlen sind.

Weitere Informationen

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt. https://www.baf.bund.de/DE/Service/Anlagenschutz/InteraktiveKarte/interaktivekarte_node.html Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen (Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen) Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Durch Störungen dieser Anlagen kann die Kommunikation zwischen Pilot und Fluglotsen beeinträchtigt werden, oder Positionen im Luftfahrzeug oder durch das Radar werden fehlerhaft dargestellt. Da Navigationsanlagen sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren, gelten für Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Luftfahrthindernissen erweiterte Anlagenschutzbereiche.

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Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt. https://www.baf.bund.de/DE/Service/Anlagenschutz/InteraktiveKarte/interaktivekarte_node.html Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen (Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen) Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Durch Störungen dieser Anlagen kann die Kommunikation zwischen Pilot und Fluglotsen beeinträchtigt werden, oder Positionen im Luftfahrzeug oder durch das Radar werden fehlerhaft dargestellt. Da Navigationsanlagen sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren, gelten für Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Luftfahrthindernissen erweiterte Anlagenschutzbereiche.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023

Version

Technisch geändert am 21.12.2024

Stichwörter

Windenergieanlagen, Windräder, Baugeräte, Baukräne, Sendemast, Bohrgerät, Schornsteine, Funkmast, Hindernis für die Luftfahrt, Betonpumpe

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English