Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Hinweise für Olpe: Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? Dann können Sie dies in Deutschland beurkunden lassen.

    Beschreibung

    Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass dies nachträglich im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.

    Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

    Hinweise für Olpe: Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

    Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten

    Zuständigkeit

    bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten

    Ansprechpartner

    Kreisstadt Olpe

    Adresse

    Postanschrift

    Franziskanerstraße 6

    57462 Olpe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02761 83-0

    Fax: 02761 83-1330

    E-Mail: rathaus@olpe.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

    bei Geburt der Lebenspartner in Deutschland:

    • die Geburtsurkunden

    bei Geburt der Lebenspartner im Ausland:

    • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

    im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:

    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften - zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften

    im Falle einer früheren Ehe:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

    Hinweise für Olpe: Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen
    • bei Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen in Deutschland: die Geburtsurkunden
    • bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
    • im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk, ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

    Voraussetzungen

    Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

    Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte:

    • jeder Lebenspartner
    • sind beide verstorben:
      • deren Eltern und
      • deren Kinder

    Hinweise für Olpe: Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen
    • die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
      - deutsche Staatsangehörige,
      - Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
    • Antragsberechtigte:
      - jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
      - sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, können Sie dort vorab telefonisch erfragen.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

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    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen. Das Standesamt stellt Ihnen nach erfolgter Registereintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit, die die Partner besaßen, als sie die Lebenspartnerschaft begründeten.

    • Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft
      • bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: 60,00 bis 80,00 Euro
      • bei ausländischer Staatsangehörigkeit
        • eines Partners: 90,00 bis 110,00 Euro
        • beider Partner: 110,00 bis 130,00 Euro
    • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 25,00 Euro
    • Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde:
      • ein Exemplar: 10,00 Euro
      • jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: 5,00 Euro

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    Nachträgliche Beurkundung in Nordrhein-Westfalen: EUR 40 Nachträgliche Beurkundung in Berlin: EUR 80 Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 10 Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Berlin: EUR 12 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 5 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Berlin: EUR 6

    Weitere Informationen

    Hinweise für Olpe: Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Stichwörter

    Erstbeurkundung, Erstregistrierung, Nachbeurkundung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de