Kriegsopferfürsorge Gewährung für Hinterbliebene

    Vorgesehen zum Löschen - Kriegsopferfürsorge Gewährung für Hinterbliebene

    Sofern Ihnen Versorgung als Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.

    Beschreibung

    Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

    Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

    Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

    Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

    Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

    Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Personen, die durch Kriegseinflüsse betroffen sind oder deren Angehörige sowie Personen, die bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten, können Anträge auf Leistungen bzw. zusätzliche Leistungen stellen. Diese umfassen u.a. Grundrente, Elternrente, Hilfe zur Pflege, ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt, Erholungsmaßnahmen sowie Eingliederungshilfen. Notwendige Unterlagen: Die Vorlage von Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig und kann daher erst nach einem persönlichen Gespräch festgelegt werden. Rechtliche Grundlagen: Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Angelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (formlos möglich)
    • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
    • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
    • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
    • Nachweise über laufende Verpflichtungen
    • Nachweise über Vermögen

    Formulare

    • formloser Antrag ist möglich
    • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

    Voraussetzungen

    Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
    • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
    • Vorheriger Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
    • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

    Fristen

    Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Lebenslagen, Leistungsgewährung, Wohnungshilfe, Fürsorgeleistung, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Versorgungsanspruch, Entschädigungsrecht, Altenhilfe, Schädigung, Hilfe zur Pflege, Verlust, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bundesversorgungsgesetz, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Erziehungsbeihilfe, Krankenhilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Beschädigte, Hinterbliebene, Kriegsopferversorgung, Erholungshilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de