Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Beurkundungen können beim Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe vorgenommen werden: Vaterschaftsanerkennung Unterhaltsverpflichtung Sorgerechtserklärungen Aktuelle Mitteilung aus dem Bereich Beistandschaft Das Sachgebiet Beistandschaften ist bis auf Weiteres nur eingeschränkt erreichbar. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen Ihnen Dienstag und Donnerstag von 9 - 11 Uhr telefonisch zur Verfügung. Beratungsgespräche vor Ort und Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen. Terminanfragen für Beratungsgespräche, Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen/Sorgerechtserklärungen oder Unterhaltsurkunden richten Sie bitte an folgende Emailadresse: Beistandschaften@sankt-augustin.de Nachweis über das alleinige Sorgerecht können Sie per Email beantragen. Bitte senden Sie hierzu eine Email mit Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes + Name, Vorname der Mutter an folgende Emailadresse: beistandschaften@sankt-augustin.de Wir werden schnellst möglichst die Bescheinigung ausstellen und per Post an die hinterlegte Meldeadresse zusenden. Bearbeitungszeiten von E-Mails verzögern sich aus den o.G. Gründen ebenfalls. Diese werden schrittweise nach Eingangsdatum abgearbeitet. Sobald wie möglich werden wir die Erreichbarkeit des Sachgebietes Beistandschaften im gewohnten Umfang wiederherstellen. Danke für Ihr Verständnis. Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind Beide Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Leben die Eltern gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind zusammen, erfüllen sie den Versorgungsanspruch des Kindes zusammen. Leben die Eltern getrennt, hat das Kind einen Barunterhaltsanspruch gegenüber der weniger betreuenden Elternperson und einen Sachunterhaltsanspruch gegenüber der überwiegend betreuenden Elternperson. Besteht eine wechselseitige (hälftige) Betreuung des Kindes, entfällt der Barunterhaltsanspruch des Kindes, da es von beiden Eltern wechselseitig betreut und versorgt wird. Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel. Wenn der Barunterhaltsanspruch des Kindes abschließend berechnet wurde, besteht die Möglichkeit, die Höhe der Verpflichtung durch das Jugendamt beurkunden zu lassen. Dadurch wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch auch gerichtlich bestätigen lassen, womit zusätzliche Kosten verbunden sind. Es ist deshalb nützlich und empfehlenswert eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Stelle Beistandschaften im Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe berät und hilft dabei. Die Beurkundung ist eine freiwillige Verpflichtungserklärung der barunterhaltspflichtigen Elternperson. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes wird zweckmäßigerweise meist in einem "dynamischen Unterhaltstitel" festgelegt. Dazu wird die Unterhaltshöhe in einem Prozentsatz des zu leistenden gesetzlichen Mindestunterhaltes unter Bezugnahme auf die "Düsseldorfer Tabelle" festgesetzt.Die Verpflichtungserklärung kann auch in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) erfolgen. Ebenso können auch Beurkundungen bei bereits bestehenden und abzuändernden Unterhaltstiteln (Urkunden, Beschlüsse, Urteile) aufgenommen werden. Gründe für eine Beurkundung Sie haben sich als Eltern über die Höhe des Barunterhaltes geeinigt (gerne berät und unterstützt Sie die Fachstelle Beistandschaften dabei) und möchten das rechtsverbindlich schriftlich festhalten. Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch einen Rechtsanwalt, den die überwiegend betreuende Elternperson mit der Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche beauftragt hatte. Die schriftliche Aufforderung zur (Neu-)Beurkundung durch ein anderes Jugendamt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
    • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
    • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
    • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten (Personalausweis, Reisepass), Schreiben der anderen Elternperson, des Jugendamtes oder des Rechtsanwalts, Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung, sofern die Angaben zum Kind nicht aus den o. g. Schreiben erkennbar sind, bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift dieses Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil),

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1601 ff.

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
    • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
    • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    i.d.R. 30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Sachbearbeitung erfolgt durch Frau Nijland. Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin. Geben Sie mehrere Ihnen mögliche Wunschzeiten für Ihre Beurkundungswünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten ebenso an sowie eine Telefonnummer für mögliche Rückfragen. Beachten Sie dabei, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann. Zur Vorbereitung der Urkunde senden Sie bitte vorab eine E-Mail mit folgenden beigefügten Dokumenten an beistandschaften@sankt-augustin.de. Geburtsbescheinigung (bei vorgeburtlicher Beurkundung Kopie der 1. und 2. Seite des Mutterpasses) Kopie der Ausweispapiere Vorder- und Rückseite vom Personalausweis/Reisepass Kopie des Nationalpasses und des Aufenthaltsstatus (Vorder- und Rückseite)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, Tod eines Elternteils, BGB, Sorgerecht, Beistandschaft, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend, Durchsetzung, UVG, Beurkundung, Unterhaltsanspruch, AÜG, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English