Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

    Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

    Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. 
    Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

    Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.

    Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

    Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

    Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Kind hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es - das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind die Zugangsvoraussetzungen allerdings eingeschränkt - im Bundesgebiet bei einem alleinerziehenden Elternteil und - von dem anderen Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder in nicht ausreichender Höhe Unterhalt (maßgeblicher Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) erhält. Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind eine Waisenrente erhält, die unter dem Regelbetrag liegt. Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes (siehe hier: Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung - Moenchengladbach). Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich. Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de. Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)

    Adresse

    Hausanschrift

    Aachener Straße 2

    41061 Mönchengladbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
    • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
    • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
    • Alle Urkunden werden im Original benötigt.
    • Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Volle Geschäftsfähigkeit
    • Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
    • Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
    • Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 08.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, Tod eines Elternteils, BGB, Sorgerecht, Beistandschaft, Getrenntlebend mit Kind, Alleinerziehend, Durchsetzung, UVG, Beurkundung, Unterhaltsanspruch, AÜG, Unterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English