Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

    Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

    Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

    Beistandschaft

    Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerUnterhaltDie Mitarbeiterinnen aus dem Fachbereich "Beistandschaften"beraten Sie als betreuenden Elternteil in Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindesberechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes unterstützen Sie durch Formulierung und Erstellung von Schriftsätzenvertreten Ihr Kind als Beistand vor Gericht im Unterhaltsprozess, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Anspruch Ihres Kindes nicht freiwillig anerkenntberaten und unterstützen junge Volljährige in Unterhaltsangelegenheiten bis zum 21. Lebensjahrberaten und unterstützen Sie, als betreuenden Elternteil, hinsichtlich Ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 5.2 - Verwaltung Jugendamt

    Beschreibung

    In der Abteilung "Verwaltung Jugendamt" werden sowohl Beiträge für Kinderbetreuungsangebote (z. B. für den Besuch einer Kindertageseinrichtung) berechnet als auch Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen. Außerdem können sich Eltern hier zu Vaterschaftsanerkennungen, Beurkundungen, Vormundschaften, usw. beraten lassen und diese dort auch beantragen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hoogeweg 71

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    Fax: jugendamt@kevelaer.de

    E-Mail: 02832 122-851

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Beratung und Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen von Kindern ist ebenso wie das Führen einer Beistandschaft kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Unterhaltsanspruch, Beistandschaft, Trennung, Kindesunterhalt, Scheidung, Unterhaltsforderung, Getrenntlebend, Unterhalt, Jugendamt, SGB VIII

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English