Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten

    Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Beistandschaft

    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

    Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beurkundungen durch das Jugendamt Beim Jugendamt können folgende Beurkundungen kostenlos für Sie durchgeführt werden: Vaterschaftsanerkennungen für Kinder, deren Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet waren (auch vorgeburtlich möglich) Zustimmung der Mutter, der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes zur Vaterschaftsanerkennung Zustimmung des Ehemannes der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis (gilt für ein Kind, das während einer bestehenden Ehe von einem anderen Mann abstammt) Mutterschaftsanerkenntnis (nur für einige Nationalitäten, z.B. Italien, erforderlich) Unterhaltsverpflichtungen bzw. -abänderungen Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, sog. Gemeinsame Sorgeerklärung (auch vorgeburtlich möglich)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    51.1 Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    gültiger Personalausweis oder Reisepass Geburts- bzw. Abstammungsurkunde des Kindes oder Geburtsanzeige bei vorgeburtlichen Beurkundungen: den Mutterpass bei Unterhaltsverpflichtungen: Schreiben des Rechtsanwaltes oder Jugendamtes zu der zu beurkundenden Unterhaltsverpflichtung bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass und Nachweis des Aufenthaltsstatus Die Notwendigkeit weiterer Unterlagen erfragen Sie bitte im Einzelfall direkt bei der Terminvergabe.

    Voraussetzungen

    • Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie, dass für Beurkundungen eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Gerichtliche Feststellung, Getrenntlebend, unbekannter Vater, Jugendamt, Abstammung, Unterhalt, Biologischer Vater, getrenntlebend, Unterhaltsanspruch, Sorgerecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de