Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Gewährung

    Kind bei Tagesmutter oder Tagesvater anmelden

    Sie wollen ihr Kind bei einer Tagesmutter oder Tagesvater anmelden? Es gibt einen Rechtsanspruch auf sogenannte frühkindliche Förderung, wenn das Kind 1 Jahr alt ist. Orte zur frühkindlichen Förderung sind Krippen, Kindergärten, Horte und Kinder-Tagespflegestellen.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bund und Länder bieten unterschiedliche Förderprogramme zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung an

    Beschreibung

    Die Kinder-Tagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kinder-Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kinder-Tagespflegestelle.

    Die Einrichtungen der Kinder-Tagesförderung haben folgende Aufgaben:

    • Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
    • Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie.
    • Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

    Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

    Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren:

    • Alter
    • Entwicklungsstand
    • sprachlichen und sonstige Fähigkeiten
    • Lebenssituation
    • Interessen und Bedürfnisse
    • ethnische Herkunft

    Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kinder-Tagesförderung findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Förderung junger Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit wird durch eine umfassende frühe Bildung, Erziehung und Betreuung nachhaltig unterstützt. Daher bieten Bund und Länder unterschiedliche Förderprogramme zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung an. Diese Förderprogramme finden Sie in den nachfolgenden Punkten.Bundes- und LandesmittelDie aktuellen Investitionsprogramme gelten sowohl für die Förderung von U3-, als auch von Ü3-Plätzen.Mit dem Pakt für Kinder und Familien in Nordrhein-Westfalen wurde die Garantie abgegeben, dass in der laufenden Legislaturperiode jeder notwendige Betreuungsplatz vor Ort bedarfsgerecht bewilligt und investiv gefördert wird. Flankierend zu den Sonderprogrammen des Bundes hat die Landesregierung daher ab dem Haushaltsjahr 2019 mit der kurzfristigen Bereitstellung von investiven Mitteln im Rahmen des neuen Landesinvestitionsprogramms "Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025" die nordrhein-westfälischen Kommunen bei der Errichtung der notwendigen Betreuungsinfrastruktur unterstützt.Mit dem KitaFinHÄndG vom 25.06.2021 wurde das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) im Kapitel 5 -Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020-2021- aktualisiert und im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 vom 29.06.2021 veröffentlicht.Angesichts der Platzausbaugarantie ist darüber hinaus keine Budgetierung der Fördermittel zur Schaffung neuer Plätze mehr vorgesehen.Bis zu 25 % der insgesamt bereitgestellten Landesmittel können dabei für Maßnahmen bewilligt werden, die dem Erhalt vorhandener Plätze dienen, die also ohne diese Maßnahmen evtl. wegfallen würden.Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wurden ergänzt und sind am 20.08.2021 in geänderter Fassung in Kraft getreten. Abweichend von den für die meisten Maßnahmen weiterhin bestehenden Fördersätzen von bis zu 90 %, beträgt der Fördersatz für Sanierungsmaßnahmen 70 %.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend und Familie

    Beschreibung

    Wir machen uns stark für Familien.Der Fachbereich Jugend und Familie engagiert sich für das Wohl und die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Er bietet Hilfe und Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wie Familienrecht, Erziehung oder Bildung. Ziel ist es, gute Bedingungen für ein gesundes Aufwachsen zu schaffen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen und Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Der Fachbereich ist vor Ort für die Bürgerinnen und Bürger da. In den drei Nebenstellen Gescher, Stadtlohn und Rhede vermitteln Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen die verschiedensten Angebote der Jugendhilfe. Zentrale Kontakte Kreishaus Borken: +49 2861 681-1467 Nebenstelle Gescher: +49 2861 681-1480 Nebenstelle Rhede: +49 2861 681-1490 Nebenstelle Stadtlohn: +49 2861 681-1470

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861 681 1467

    E-Mail: fb-jugend@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsunterlagen und Formulare für Kindertageseinrichtungen für neue U3- und Ü3 Plätze (Ausbau): Anlage 3Antragsunterlagen und Formulare für Kindertageseinrichtungen für neue U3- und Ü3 Plätze (Ausbau): Anlage 4aAntragsunterlagen und Formulare für Kindertageseinrichtungen für neue U3- und Ü3 Plätze (Ausbau): Anlage 4bAntragsunterlagen und Formulare für Kindertageseinrichtungen für neue U3- und Ü3 Plätze (Ausbau): Vordruck für den MittelabrufAntragsunterlagen und Formulare für Kindertageseinrichtungen für neue U3- und Ü3 Plätze (Ausbau): Erklärung zur Finanzierung des EigenanteilsVerwendungsnachweis für Bewilligungen bis 29.02.2024 für Ausbau und Erhalt: VerwendungsnachweisVerwendungsnachweis für Bewilligungen bis 29.02.2024 für Ausbau und Erhalt: Anlage 1 zum VN: SachberichtVerwendungsnachweis für Bewilligungen bis 29.02.2024 für Ausbau und Erhalt: Anlage 2 zum VN: Kostengliederung BauVerwendungsnachweis für Bewilligungen bis 29.02.2024 für Ausbau und Erhalt: Anlage 3 zum VN: Kostengliederung EinrichtungAntragsunterlagen und Formulare für Kindertageseinrichtungen für neue U3- und Ü3 Plätze (Ausbau): Anlage 2

    Voraussetzungen

    Ein Kind, das 1 Jahr oder älter ist hat bis zu seinem 3. Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kinder-Tagespflegestelle.

    Wenn beide Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können, können Kinder unter 1 Jahr bereits einen Anspruch auf frühkindliche Förderung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind.

    Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt hat das Kind Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob es freie Betreuungsplätze gibt.

    Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der Kinder-Tagespflegestelle ist sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Tagesmütter und Tagesväter bieten vor einer Anmeldung ein Kennenlernen ihrer Kinder-Tagespflegestelle an.

    Nach der Anmeldung werden die vorhandenen Plätze nach den örtlich vorgegebenen Regeln vergeben.

    Kosten

    Die Höhe Ihrer Kosten hängen ab von Ihrem Einkommen und vom Betreuungsumfang.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweis zum Formular "Vordruck für den Mittelabruf" (sh. oben):Bitte beachten Sie, dass bei einem Abruf der Mittel für Ausstattungsmaßnahmen (sh. Seite 2, Punkt 2 des o.g. Formulars "Vordruck für den Mittelabruf") auch Ihr Eigenanteil i.H.v. 10 % bei der bisherigen oder geplanten Zahlung eingerechnet werden muss.BeispielWenn Sie Mittel i.H.v. 9.000,00 € abrufen wollen, müssen insgesamt 10.000,00 € an Ausgabe gegenüber stehen und diese Ausgabenhöhe (10.000,00 €) auch unter Punkt 2 des o.g. Vordrucks erfasst werden. Geben Sie 9.000,00 € Gesamtkosten an, werden Ihnen "lediglich" 8.100,00 € (= 90 % von 9.000,00 €) ausgezahlt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen am 05.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Krippe, Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege, Hort, Kinderkrippe, KITA, Kindergarten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English