Antrag auf Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen Bewilligung

    Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

    Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

    Beschreibung

    Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
    Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

    • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
    • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

    Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

    • Theatervorstellungen
    • Musikaufführungen
    • Werbeveranstaltungen
    • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
    • Film- und Fotoaufnahmen

    Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

    • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre:
      • in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
      • bis zu 4 Stunden täglich
    • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
      • für Kinder über 3 Jahren
        • bis zu 2 Stunden täglich
        • in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr
      • für Kinder über 6 Jahren 
        • bis zu 3 Stunden täglich
        • in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr

    Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
    Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. 

    Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: 

    • in Kabaretts
    • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
    • in Vergnügungsparks
    • auf Kirmessen
    • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

    Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht oder beim Amt für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. 
    Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 
     

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit
    • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
    • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist

    Voraussetzungen

    • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
    • Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
    • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
    • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
    • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 10.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kulturveranstaltungen, Fernsehen, Filmproduktion, Mitwirkung von Kindern, Verein, Beschäftigung von Kindern, Beschäftigung von Jugendlichen, Chor, Kindermodel, Theatervorstellungen, Kinderarbeit, Werbeveranstaltungen, Arbeitgeberpflichten, Aufführung, Kinderbeschäftigung, Jugendarbeitsschutz, Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Fotoaufnahmen, Konzert, Musikaufführungen, Hörfunk, Ausnahmeregelung, Werbung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English