Pfändungsschutzkonto Einrichtung
Beschreibung
Wenn Ihr Girokonto gepfändet wurde, können Sie mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und hierüber dann zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes frei verfügen.
Auf einem P-Konto ist ein bestimmter Sockelfreibetrag (Pfändungsfreibetrag) automatisch geschützt, ohne dass Sie hierfür nach Einrichtung des P-Kontos etwas unternehmen müssen.
Diesen Basispfändungsschutz können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aufstocken, wenn Sie entsprechende Nachweise vorlegen: Beispielsweise wenn Sie Unterhalt zu leisten haben oder für bestimmte Zahlungseingänge, die generell nicht pfändbar sind (z. B. Kindergeld oder andere soziale Leistungen).
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu festgesetzt. Die jeweils geltenden Freibeträge lassen sich im Internet leicht herausfinden. Dort gibt es auch Rechner, um konkret zu ermitteln, wieviel von Ihrem Einkommen pfändungsfrei bleibt (z. B. auf dem Justizportal NRW).
Ausnahmsweise können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass für die Dauer von bis zu zwölf Monaten das gesamte Guthaben auf dem P-Konto pfändungsfrei bleibt, wenn in den Monaten zuvor ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und dies auch für die Folgemonate zu erwarten ist.
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank oder Sparkasse, welche Unterlagen diese für die Neueinrichtung oder die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verlangt, z. B. ob hierfür ein bestimmtes Formular vorgesehen ist.
Den Sockelfreibetrag berücksichtigt Ihre Bank oder Sparkasse auf dem P-Konto automatisch. Erhöhungen (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen) müssen Sie hingegen gegenüber Ihrer Bank oder Sparkasse durch die Vorlage von (PKonto)Bescheinigungen nachweisen. Solche Bescheinigungen stellen z. B. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen aus.
Wenn Sie einen solchen Nachweis nicht erlangen können (z. B. weil es sich bei Ihrer Situation um einen Sonderfall handelt), können Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. wenn eine öffentliche Stelle vollstreckt) bei dieser als Vollstreckungsbehörde stellen, damit diese(s) den Erhöhungsbetrag bestimmt.
Formulare
Bitte bei Ihrer Bank oder Sparkasse erfragen.
Voraussetzungen
Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen oder ein neues Konto als P-Konto einrichten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Umwandlung in ein P-Konto ist auch dann möglich, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wurde. Sie dürfen allerdings nur ein einziges Girokonto als P-Konto führen!
Der Pfändungsschutz gilt übrigens unabhängig von der Art der Einkünfte auf dem P-Konto und schützt daher z. B. auch die Einkünfte von Selbständigen in Höhe des Sockelfreibetrages und etwaigen Erhöhungsbeträgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich bei Ihrer Bank oder Sparkasse, welche Unterlagen diese für die Neueinrichtung oder die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verlangt, z. B. ob hierfür ein bestimmtes Formular vorgesehen ist.
- Beantragen Sie anschließend die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto bzw. die Eröffnung eines P-Kontos bei Ihrer Bank oder Sparkasse
Fristen
Kosten
Der Antrag ist kostenlos. Für die Kontoführung fallen die üblichen Kosten an.: Gebühr kostenfrei
Die Ausstellung der Bescheinigungen ist beim Arbeitgeber, Familienkassen und Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Grundsicherung), Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen überwiegend kostenlos. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater verlangen in der Regel eine Gebühr dafür.: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.05.2021
Stichwörter
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