unrichtige personenbezogene Daten Berichtigung

    unrichtige personenbezogene Daten Berichtigung

    Sie möchten Ihre Meldedaten korrigieren oder vervollständigen lassen? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Die Meldebehörde ist verpflichtet, unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen. Sollten Sie feststellen, dass die Meldebehörde unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, können Sie die Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten formlos beantragen. 

    Die Behörde prüft anschließend, ob es sich tatsächlich um unrichtige oder unvollständige Daten handelt. Sollte dies der Fall sein, werden die Daten berichtigt oder vervollständigt. 

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie innerhalb von Gladbeck umziehen, müssen Sie sich und gegebenenfalls alle weiteren Familienangehörige, die in Ihrem Haushalt leben, ummelden. Die Ummeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug (nicht Mietvertragsbeginn) in die neue Wohnung erfolgt sein. Bitte halten Sie die vorgenannte Frist ein, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln würden und mit einer Geldbuße zu rechnen hätten. Die meldepflichtige Person soll die Ummeldung persönlich im Bürgerbüro vornehmen. Bei Familien (gilt nicht für volljährige Kinder) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person vorspricht. Vorzulegen sind bei persönlicher Vorsprache: Die Personalausweise (falls nicht vorhanden: Reisepässe) der umzumeldenden Personen. Die vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe unten). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend. Falls Sie die Wohnungsgeberbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlichen Ummeldefrist von zwei Wochen vom Vermieter erhalten, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung. Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab. Alternativ kann sich die meldepflichtige Person bei Ummeldung durch eine Person vertreten lassen. Vorzulegen sind dann: Die Personalausweise (falls nicht vorhanden: Reisepässe) der umzumeldenden Personen und des Bevollmächtigten. Die vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe unten). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend. Falls Sie die Wohnungsgeberbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlichen Ummeldefrist von zwei Wochen vom Vermieter erhalten, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung. Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab. Eine Vollmacht. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Eine schriftliche Ummeldung per Post / E-Mail ist rechtlich nicht zulässig. Falls gewünscht, kann bei Zuzügen aus dem Kreis Recklinghausen auch der Kraftfahrzeugschein gebührenpflichtig geändert werden. Wichtiger Hinweis: Haben Sie Ihre neue Anschrift auch schon denen mitgeteilt, mit denen Sie privaten oder geschäftlichen Kontakt haben (Banken, Versicherungen, Post, Versandhandel, etc.)?
    Wenn Sie innerhalb von Gladbeck umziehen, müssen Sie sich und gegebenenfalls alle weiteren Familienangehörige, die in Ihrem Haushalt leben, ummelden. Die Ummeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug (nicht Mietvertragsbeginn) in die neue Wohnung erfolgt sein. Bitte halten Sie die vorgenannte Frist ein, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln würden und mit einer Geldbuße zu rechnen hätten. Die meldepflichtige Person soll die Ummeldung persönlich im Bürgerbüro vornehmen. Bei Familien (gilt nicht für volljährige Kinder) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person vorspricht. Vorzulegen sind bei persönlicher Vorsprache: Die Personalausweise (falls nicht vorhanden: Reisepässe) der umzumeldenden Personen. Die vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe unten). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend. Falls Sie die Wohnungsgeberbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlichen Ummeldefrist von zwei Wochen vom Vermieter erhalten, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung. Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab. Alternativ kann sich die meldepflichtige Person bei Ummeldung durch eine Person vertreten lassen. Vorzulegen sind dann: Die Personalausweise (falls nicht vorhanden: Reisepässe) der umzumeldenden Personen und des Bevollmächtigten. Die vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe unten). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend. Falls Sie die Wohnungsgeberbescheinigung nicht innerhalb der gesetzlichen Ummeldefrist von zwei Wochen vom Vermieter erhalten, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung. Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber ab. Eine Vollmacht. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Eine schriftliche Ummeldung per Post / E-Mail ist rechtlich nicht zulässig. Falls gewünscht, kann bei Zuzügen aus dem Kreis Recklinghausen auch der Kraftfahrzeugschein gebührenpflichtig geändert werden. Wichtiger Hinweis: Haben Sie Ihre neue Anschrift auch schon denen mitgeteilt, mit denen Sie privaten oder geschäftlichen Kontakt haben (Banken, Versicherungen, Post, Versandhandel, etc.)?

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörden

    Zuständigkeit

    Die zuständigen Meldebehörden. 

    Ansprechpartner

    Bürgeramt

    Beschreibung

    Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Vorsprache im Bürgeramt ist ausschließlich mit Termin möglich. Sie können online www.gladbeck.de/onlinetermin oder telefonisch (02043 / 99 29 99) einen Termin vereinbaren. Eine Beantwortung von E-Mail-Anfragen bezüglich eines Termin sowie eine persönliche Terminvereinbarung ist nicht möglich. Derzeit ist der Serviceschalter für folgende Anliegen verfügbar: Beantragung eines Führungszeugnis, einer Meldebescheinigung, eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister für eine natürliche Person, einer Haushaltsbescheinigung oder eines Untersuchungsberechtigungsscheines. Diese Anliegen können zu folgenden Zeiten ohne Termin am Serviceschalter erledigt werden: Montag - Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr u. 15:00 - 17:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Ziehen Sie sich hierzu einfach ein Ticket an unserem Ticketautomaten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgeramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    45964 Gladbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 20 43 - 99 29 99

    Fax: 0 20 43 - 99 13 21

    E-Mail: buergeramt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bürgeramt

    Beschreibung

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    Telefon Festnetz: 0 20 43 - 99 29 99

    E-Mail: buergeramt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bürgeramt

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    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

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    Bürgeramt

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    Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Vorsprache im Bürgeramt ist ausschließlich mit Termin möglich. Sie können online www.gladbeck.de/onlinetermin oder telefonisch (02043 / 99 29 99) einen Termin vereinbaren. Eine Beantwortung von E-Mail-Anfragen bezüglich eines Termin sowie eine persönliche Terminvereinbarung ist nicht möglich. Derzeit ist der Serviceschalter für folgende Anliegen verfügbar: Beantragung eines Führungszeugnis, einer Meldebescheinigung, eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister für eine natürliche Person, einer Haushaltsbescheinigung oder eines Untersuchungsberechtigungsscheines. Diese Anliegen können zu folgenden Zeiten ohne Termin am Serviceschalter erledigt werden: Montag - Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr u. 15:00 - 17:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Ziehen Sie sich hierzu einfach ein Ticket an unserem Ticketautomaten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgeramt

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    Hausanschrift

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    E-Mail: buergeramt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen folgende Nachweise vorlegen: Dokumente, die die richtigen Daten belegen.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass, Wohnungsgeberbestätigung, ggfls. Ummeldeformular und Vollmacht
    Personalausweis oder Reisepass, Wohnungsgeberbestätigung, ggfls. Ummeldeformular und Vollmacht

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • unrichtige oder unvollständige Daten im Melderegister,
    • zweifelsfrei feststellbare Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Daten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie beantragen die Korrektur oder Vervollständigung Ihrer Daten.
    • Ein formeller Antrag ist nicht vorgeschrieben.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen.
    • Sie werden von der Behörde über das Ergebnis der Prüfung informiert.
    • Die zuständige Behörde informiert andere öffentliche Stellen, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    keine
    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Meldedaten, Berichtigung, Vervollständigung, Unrichtige Daten, Unvollständige Daten, Vervollständigung, Personenbezogene Daten, Unvollständige Daten, Meldebehörde, Unrichtige Daten, Meldebehörde, Berichtigung, Verarbeitung, Verantwortlicher, Meldedaten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de