Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht mitteilen

    Sie sind Betreiber oder eine nach BImSchG-Betreiberpflichten wahrnehmende Person? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.  

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber oder eine nach BImSchG-Betreiberpflichten wahrnehmende Person sind, müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen. 
    Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der zuständigen Überwachungsbehörde muss jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgelegt werden

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde

    Ansprechpartner

    Untere Immissionsschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Natorpstr. 27

    45139 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59588

    Fax: +49 201 88-59559

    E-Mail: uib@umweltamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern wahrnimmt

    Voraussetzungen

    • Sie müssen Betreiber oder eine nach § 52b Absatz 1 BImSchG die Betreiberpflichten wahrnehmende Person sein.
    • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
       

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Betrieb einer Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie (IED)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    BImSchG

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde mit, wie Sie die Beachtung von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen zum Umweltschutz beim Betrieb ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
    • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen. 
       

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die zusammengefassten Unterlagen müssen der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorlage bis zum 31. Mai des Folgejahres

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 18.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bevölkerungsschutz, Umweltschutz, TA Luft, Immissionsschutz, Katastrophenschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de