vereinfachtes Verfahren nach BImSchG Genehmigung

    Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen

    Sie beantragen eine Genehmigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren? Dann können Sie von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten.

    Beschreibung

    Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs können in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

    Sie erhalten eine Genehmigung, wenn Sie die Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn eine Anlage errichten und betreiben werden soll, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, ist eine Genehmigung gemäß § 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Konkret sind diese Anlagen im Anhang der 4. Verordnung zum BImSchG gelistet. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.Ob ein vereinfachtes oder aber ein förmliches Genehmigungs-verfahren durchzuführen ist, ist abhängig von der Art und insbesondere den Auswirkungen der Anlage auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter.Welche Verfahrensart im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, ergibt sich aus der Zuordnung der Anlage innerhalb der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Danach sind alle Anlagen, die in der Spalte "C" des Anhangs 1 der Verordnung mit dem Buchstaben "G" bezeichnet sind, dem förmlichen Verfahren zugeordnet. Die mit dem Buchstaben "V" bezeichneten Anlagen sind grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren zugeordnet. Muss aber eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, dann ist ein förmliches Verfahren notwendig.

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    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 53 Sonstige Anlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 (0)211 475-0

    E-Mail: Dez53.Zulassung@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 52 Entsorgungsanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Cecilienallee 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 (0)211 475-0

    E-Mail: Dez52.Zulassung@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Untere Immissionsschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Natorpstr. 27

    45139 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-59588

    Fax: +49 201 88-59559

    E-Mail: uib@umweltamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Hauptantrag
    • erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
    • Erläuterungen zur Anlage
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag, mit Antragsformular 1- amtliche Basiskarte NRW- Topographische Karte- Werkslageplan und Gebäudeplan- Lageplan mit Umgebungsbebauung- Auszug aus dem Bebauungsplan/ Flächennutzungsplan- Bauvorlagen- Antragsformular für den baulichen Teil- Statistischer Erhebungsbogen- Amtlicher Lageplan- Katasterplan- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte)- Baubeschreibung- Nachweis der Standsicherheit- Nachweis des Schallschutzes- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung- Brandschutzkonzept- Anlagen- und Betriebsbeschreibungmit der Beschreibung der Herstellungs-, Produktions- und Behandlungsverfahren sowie der technischen Einrichtungen, Aussagen zum Arbeitsschutz- Fließbild- Maschinenaufstellungsplan- Immissionsprognosen bzw. Gutachten zuLärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen- Schornsteinhöhenberechnung- Stickstoffdeposition/ Säureeintrag- Schattenwurfgutachten (WEA)- Formulare 2 - 8.5ggf. Angaben bei IED- Anlagen, Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Naturschutz, Angaben zum Störfallrecht- Wasserrechtliche Antragsunterlagen für den einkonzentrierten Antrag auf Indirekteinleitung (bzw. Freistellung) und / oder den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlung- Sonstige Unterlagen für das Verfahren, wie Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Sicherheitsleistung, Unterlagen zur Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Erklärungen zum Arbeitsschutz etc.- Verzeichnis der Unterlagen mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

    Voraussetzungen

    • Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
    • Dem Vorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfordert ein Genehmigungsverfahren. Ausnahmsweise kann gestattet werden, bereits während eines noch laufenden Genehmigungsverfahrens, bevor die Genehmigung erteilt ist, damit zu beginnen, eine Anlage zu errichten oder eine bestehende Anlage zu verändern (§ 8a BImSchG).Immissionsschutzrechtliche Vorgaben schützen und sorgen vor Umweltgefahren, die mediale Störungen der natürlichen Umwelt verursachen. Dazu gehören Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen.Durch die Anlage dürfen keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.Mit dem Genehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass:Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden,Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird,ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht wird,im Betrieb einer Anlage Energie sparsam und effizient genutzt wird,im Betrieb einer Anlage das Abfallaufkommen vermieden beziehungsweise minimiert wird, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,Schutz und Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, getroffen werden,die Anlage so betrieben wird, dass von ihr keine anderen nachteiligen Auswirkungen ausgehen,alle Vorkehrungen zum Schutze der in einer Anlage beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sind,auch nach einer Betriebseinstellung durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt.Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich- rechtliche Belange gewahrt sind, wie zum Beispiel:das Wasserrecht,das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht,das Naturschutzrecht,das Bauordnungsrecht unddie Schutzgüter aller weiteren betroffenen Rechtsgebiete.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.Über den Genehmigungsantrag ist nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen.

    Fristen

    Vor Errichtung der Anlage.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Fristen für die Bearbeitungsdauer eines Genehmigungs-verfahrens ergeben sich aus § 10 Abs. 6a und § 16 Abs. 3 BImSchG:- vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate Die Frist beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die Behörde an zu laufen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 18.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Errichtung einer Anlage, Genehmigung einer Anlage, genehmigungsbedürftige Anlage, Anlage, Immissionsschutz, Betrieb einer Anlage, vereinfachtes Verfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de