Nachteilsausgleich Gewährung
Beschreibung
Die in der Härtequote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Eine außerewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
Wichtig: Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Studieninteressierten die allgemeinen und besonderen Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang erfüllen.
Die Härtequote in den Vergabeverfahren mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung beträgt 2%. Bei Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung der Universitäten beträgt die Härtequote 2%; bei Fachhochschulstudiengängen 5%.
Hinweis: Diese Möglichkeit besteht nicht zwangsläufig beim Bewerbungsverfahren von Kunst- und Musikhochschulen.
Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art des Härtefalls ab. Beispiele :
Fachärztliches Gutachten
Die Härtefallgründe sind durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, das zu den aufgeführten Gründen hinreichend Stellung nimmt. Es soll für medizinische Laien nachvollziehbare Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten der Beeinträchtigung und eine Prognose über deren weiteren Verlauf enthalten.
Zusätzliche Nachweise
Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, sollten Bewerber:innen prüfen, ob sie über zusätzliche Nachweise verfügen (insbesondere Schwerbehindertenausweise oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes). Eine (Schwer-) Behinderung kann das fachärztliche Gutachten ergänzen und die Begründung für eine sofortige Zulassung unterstützen. Der Nachweis einer (Schwer-) Behinderung allein reicht für die Anerkennung als Härtefall aber nicht aus.
Bitte informieren Sie sich bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen bei Ihrer Wunschhochschule, welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind. Wenden Sie sich bei Bewerbungen auf bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an die Stiftung für Hochschulzulassung. Umfassende Informationen finden Sie auch unter https://www.hochschulstart.de/faq/themengebiete/schriftliche-unterlagen.
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Formulare
Bitte informieren Sie sich hinsichtlich der Formalitäten des Härtefallantrags bei Ihrer Wunschhochschule (bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen) und bei der Stiftung für Hochschulzulassung (bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen).
Voraussetzungen
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Wunschhochschule (bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen) und bei der Stiftung für Hochschulzulassung (bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen), welche Gründe im Rahmen der Härtequote zum Tragen kommen können.
Beispiele sind u.a.
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung
- Beschränkungen in der Berufswahl oder der Berufsausübung, die nur die Wahl bestimmter Berufsfelder erlauben oder die Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs erfordern, wobei in der Regel das angestrebte Studium eine erfolgreiche berufliche Eingliederung erwarten lassen muss und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit unzumutbar erschwert oder nicht möglich ist.
- Sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich, wobei diese Begründung nur in Verbindung mit anderen Begründungen möglich ist.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 8, 10 und 26 VergabeVO NRW
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Verfahrensablauf
In einem Härtefallantrag, der zusammen mit der Bewerbung zu stellen ist, muss die besondere Ausnahmesituation ausführlich und schlüssig begründet und mit den entsprechenden Nachweisen belegt werden. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerbern wird nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen an die zuständige Stelle Ihrer Wunschhochschule und die Stiftung für Hochschulzulassung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.12.2022
Stichwörter
Zulassung, Nachteilsausgleich