Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen

    Sie benötigen Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung. Hier erfahren Sie mehr darüber.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
    Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
    Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
    Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
    Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 
    Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Antrag auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe kann von deutschen Staatsangehörigen für eine Ehe, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, gestellt werden, wobei der Zeitpunkt der Eheschließung unerheblich ist. Gleiches gilt für Ehen, die in Deutschland zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person (z.B. Diplomat oder Konsulatsangehöriger) in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist. Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, wenn sie nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen wurde und nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt (hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Mehrehen). Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht in manchen Ländern die Möglichkeit, allein religiös die Ehe zu schließen. Auch diese Eheschließungen sind, wie Eheschließungen vor staatlichen Stellen, in der Bundesrepublik Deutschland gültig, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig sind und die Ehe bei staatlichen Stellen registriert wurde. Informationsmaterial über religiöse Eheschließungen erhalten Sie bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland des Landes in dem Sie heiraten möchten sowie beim BundesverwaltungsamtBarbarastr. 150735 Köln Telefon: 0188 8358-0Fax: 0188 8358-2768 Für eine im Ausland geschlossene Ehe besteht für Sie keine Verpflichtung diese in Deutschland beurkunden zu lassen. Allein eine ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Heiratsurkunde erbringt zusammen mit einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel die volle Beweiskraft für eine im Ausland geschlossenen Ehe. Oftmals wird die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland und damit einhergehend die Anlegung eines deutschen Eheregisters mit dem Stammbuch der Familie verwechselt. Bei einem Stammbuch handelt es sich lediglich um eine private Urkundensammlung in Buchform. Das deutsche Eheregister dagegen weist in erster Linie die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe nach. Für die Anlegung eines deutschen Eheregisters nach erfolgter Eheschließung im Ausland ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt ich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung. Standesamt I in BerlinSchönstedtstr. 513357 BerlinTel: 030 90 269-5000Fax: 030 90 269-5245E-Mail:post.standesamt1@labo.berlin.de

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    Bei Wohnsitz im Ausland ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Ansprechpartner

    Anmeldung zur Eheschließung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Fax: +49 201 88-33480

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33499

    E-Mail: heirat@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
      • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
    • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
      • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk").
    • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
      • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
    • Weitere Unterlagen
      • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde) beglaubigter Geburtenregisterausdruck Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland) aktueller Wohnsitznachweis Personalausweis oder Reisepass für Vertriebene: Vertriebenenausweis oder Registrierschein Einbürgerungsurkunde oder ein entsprechender Staatsangehörigkeitsnachweis Bescheinigungen über Namensänderungen falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk Nachweis über den Familienstand vor der Eheschließung Nachweise über frühere Ehen und deren Auflösung Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Hierbei besteht die Möglichkeit, einen persönlichen Termin auszumachen, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen. Bei einer Apostille handelt es sich um die vereinfachte Form der Legalisation auf einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde, wobei die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist durch die zuständige inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille ausreichend ist, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem entsprechenden ausländischen Staat. Bei der Legalisation handelt es sich dagegen um eine amtliche Bestätigung durch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland darüber, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist. Durch die Legalisation wird nicht die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben bestätigt. Zweifelt der Standesbeamte an der Echtheit der Urkunde, so kann der Standesbeamte die Überprüfung ausländischer Urkunden verlangen. Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm

    Voraussetzungen

    Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

    • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
    • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
    • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
    • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
    • Antragsberechtigt sind:
      • Die Ehegatten
      • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben deren Eltern und Kinder. Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatloser Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Verfahrensablauf

    Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:

    • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
    • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
    • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Fristen

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe ist für die Antragstellung unbedeutend.

    Bearbeitungsdauer

    Vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zusätzlich zur Rechtswirksamkeit der ausländischen Eheschließung hat der zuständige Standesbeamte zu prüfen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten der Ehegatten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Wurde bei der Eheschließung im Ausland von den Ehegatten keine Erklärung zur Namensführung abgegeben - zum Beispiel zur Wahl eines gemeinsamen Ehenamens -, so kann eine solche Erklärung nun auf Wunsch nachgeholt werden. Nach deutschem Recht haben Sie gemäß § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen. Dieser kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung einen Doppelnamen bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist während bestehender Ehe jederzeit möglich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres Bremen, Referat 23 Personenstandsrecht am 07.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ehe im Ausland geschlossen, Nachbeurkundung, Hochzeit im Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de