Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes vorlegen.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Stelle Ihres Heimatstaats, dass Ihrer Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden ungültig ist.
Wenn beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, genügt ein gemeinsames Zeugnis. Dies ist auch dann ausreichend, wenn für Sie nicht dieselbe Stelle Ihres Heimatlandes örtlich zuständig ist.
Falls Ihr Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt oder wenn die Ihnen ausgestellte Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssen Sie eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Für diese Entscheidung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde. Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Sie müssen sich daher in so einem Fall zunächst an das Standesamt Ihres Wohnortes wenden.
Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobten nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobten nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobten nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobten nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobten nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobten nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt. Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.