Eheschließung Aufhebung

    Aufhebung der Ehe

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.

    Beschreibung

    Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

    Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

    Hinweise für Morsbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eheschließungen werden während der Öffnungszeiten des Standesamtes und an jedem ersten Samstag im Monat durchgeführt. Für die Durchführung der Trauungen stehen auch ehrenamtliche Eheschließungsbeamt:innen zur Verfügung, so dass auch weitere Eheschließungstermine buchbar sind. Wenn Sie einen persönlichen Wunschtermin haben - sprechen Sie uns gerne an. Einer Eheschließung geht deren Anmeldung voraus. Die Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem Heiratstermin beim Standesamt angemeldet werden, wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) in Morsbach hat. Die Anmeldung der Eheschließung sollte persönlich durch das Brautpaar erfolgen. Sollte es dem Brautpaar zeitlich nicht möglich sein, dass beide die Anmeldung vornehmen können, so kann die Anmeldung auch nur von einem Partner/einer Partnerin mit der sorgfältig ausgefüllten Bevollmächtigung vorgenommen werden. Rechtliche Voraussetzungen für eine Eheschließung sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): die Volljährigkeit (oder Ehemündigkeitserklärung) die Geschäftsfähigkeit keine Verwandtschaft in gerader Linie und keine Geschwisterschaft keine bestehende Ehe (Sie sind ledig oder frühere Ehen müssen aufgelöst sein). Sind diese rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so kann die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Amtsgericht - Familiengericht - gemäß § 122 FamFG ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 2

    51597 Morsbach

    Kontakt

    Fax: 02294 699-187

    Telefon Festnetz: 02294 699-508

    E-Mail: standesamt@gemeinde-morsbach.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Heiratsurkunde
    • ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

    Hinweise für Morsbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, richtet sich natürlich nach der persönlichen Situation des Brautpaares (Vorehen, Ausländerbeteiligung usw). Die folgende Aufstellung kann daher nur einen groben Überblick liefern. Brautpaar, beide deutsche Staatsangehörige und ledig (noch nicht verheiratet gewesen) Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (vom Standesamt des Geburtsortes) Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt des Wohnortes (nicht erforderlich für Einwohner:innen, die in Morsbach wohnhaft sind) Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass) Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder Brautpaar, beide deutsche Staatsangehörige und schon verheiratet gewesen Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (vom Standesamt des Geburtsortes) Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt des Wohnortes (nicht erforderlich für Einwohner:innen, die in Morsbach wohnhaft sind) Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass) Beglaubigte Abschrift vom Eheregister (Familienbuch) oder Eheurkunde der früheren Ehe Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde früherer Ehegatten Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder Fälle mit Ausländerbeteiligung Sofern einer oder beide Verlobte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, so sind eine Vielzahl von ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten. In diesen Fällen ist oftmals eine umfangreiche Information erforderlich. Bitte setzen Sie sich daher wegen der Vereinbarung eines Termins für ein Beratungsgespräch mit dem Standesamt in Verbindung.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
    z. B.:

    • noch nicht volljährig waren
    • sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
    • arglistig getäuscht wurden
    • zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
    • geschäftsunfähig waren
    • bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.

    Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.

    • Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
    • Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
    • Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
    • Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
    • Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

    Fristen

    Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
    • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
    • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ehe, Täuschung, Aufhebung, widerrechtlich, geschäftsunfähig, Drohung, Bewusstlosigkeit, Eheaufhebung, Arglist, Irrtum, minderjährig

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de